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OLG Düsseldorf: Nachweis für Urheberschaft an Computerspielen

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 25.11.2008 - Az.: I-20 U 72/06) hat entschieden, dass der Urheber einer Software Schadensersatz an sich selbst nur dann geltend machen, wenn er nachweist, dass er alleiniger Urheber ist oder ihm die Nutzungsrechte aller Miturheber übertragen worden sind.

Der Entwickler eines Computerspiels klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, den Geschäftsführer einer Computerfirma und dessen Vertriebspartner wegen Verletzung von Urheberrechten an einer Software.

Der Kläger entwickelte bis zum Jahr 2000 zusammen mit einer Gruppe von Programmierern eine beschränkt lauffähige Version eines Computerspiels. Im Frühjahr 2002 brachten die Beklagte das Spiel auf den Markt.

Die Beklagten behaupteten, dass keine Urheberrechtverletzungen vorlägen. Das Spiel wäre von ihnen neu programmiert und weiterentwickelt worden. Zudem dürfe der Kläger als Miturheber Schadensersatzleistungen nicht nur an sich alleine geltend machen.

Die Richter entschieden, dass dem Kläger zwar kein Schadensersatz zustehe, aber ein Anspruch auf Unterlassung bezüglich des weiteren Vertriebs des Spiels.

Ein Miturheber dürfe bei der Verletzung seiner Rechte Schadensersatz geltend machen, müsse aber die Leistung an alle Miturheber verlangen. Er sei berechtigt die Klage allein nur dann zu erheben, wenn er der einzige Urheber sei.

Der Verletzer müsse Hinweise zu anderen Miturhebern vortragen, worauf der Kläger erst dann verpflichtet sei, diese Hinweise zu widerlegen. Solange gelte er als Alleinurheber.

Das Gericht ging letztlich von einer Miturheberschaft aus, da der Kläger nicht widerlegen konnte, dass die alleinigen Nutzungsrechte bei ihm lagen.

Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger zu, da er mit Hilfe eines Sachverständigen nachweisen konnte, dass ein Namenskürzel in der Kommentarzeile des Quellcodes zu erkennen und dem Kläger zuzuordnen sei.

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