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Kategorie: Datenschutzrecht

OLG München: Negativer SCHUFA-Eintrag muss erst nach 3 Jahren gelöscht werden

Die SCHUFA darf Negativeinträge auch nach Begleichung für drei Jahre speichern, da dies nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO (berechtigte Interessen) für die Bonitätsbewertung gerechtfertigt ist.

Auch nach Tilgung aller Verbindlichkeiten darf die SCHUFA Negativeinträge noch weiterhin für drei Jahre weiterhin speichern, da dies für die Bonitätsbeurteilung einer Person wichtig und nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO (berechtigte Interessen) gerechtferigt ist (OLG München, Beschl. v. 19.11.2024 – 27 U 2473/24 e).

Der Kläger forderte von der SCHUFA die Löschung eines Negativeintrags über eine titulierte Forderung, da er diese mittlerweile beglichen hatte. Er war der Ansicht, dass der geringe Forderungsbetrag (hier: rund 390,- EUR) die vollständige Zahlung einen DSGVO-Löschungsanspruch rechtfertigten. Insbesondere behindere ihn bei neuen Kreditvergaben.

1. Instanz vor dem LG Augsburg:

In der 1. Instanz vor dem LG Augsburg (Urt. v. 11.06.2024 - Az.: 092 O 2439/23) wies das Gericht die Klage ab.

Die Speicherung der Daten sei rechtmäßig, da ein berechtigtes Interesse der Kreditauskunftei und ihrer Vertragspartner vorläge. Die Informationen seien sind notwendig, um potenziellen Vertragspartnern eine Bonitätsprüfung zu ermöglichen. 

Eine Löschung sei nicht allein durch die Begleichung der Forderung oder die geringe Höhe des Betrags gerechtfertigt. Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile begründen keinen atypischen Fall, der ein Widerspruchsrecht rechtfertigen würde. Auch bei kleineren Beträgen seien Forderungsausfälle gegeben, sodass es auf die Summe nicht ankomme.  

Die dreijährige Speicherfrist entspricht den Branchenstandards und wurde als rechtmäßig anerkannt:

"Es wurde bereits dargestellt, dass die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung nicht durch die Tilgung der dem Datensatz zugrundeliegenden titulierten Forderung erloschen ist. 

Auch ein Entfallen der Erforderlichkeit aufgrund Zeitablaufs ist bei Betrachtung der Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht erkennbar. Die streitgegenständlichen Daten haben jedenfalls in dem Zeitraum bis zur planmäßigen 
Löschung nach drei Jahren aus den bereits dargelegten Gründen nicht derart an statistischer Relevanz eingebüßt, dass ihre Speicherung und Verarbeitung nicht mehr erforderlich gewesen wäre.
 

Insbesondere hat der Kläger nicht wie von ihm behauptet einen Anspruch auf Löschung nach 6 Monaten.

Eine entsprechende Anwendung der Löschfristen des Schuldnerverzeichnisses gemäß §§ 882b ff. ZPO kommt nicht in Betracht (…). 

Anders als bei einer Restschuldbefreiung bestehen für Fälle, in denen infolge der Nichterfüllung einer Forderung Vollstreckungstitel ergehen, keine gesetzlichen Speicherfristen für öffentliche Register."

2. Instanz vor dem OLG München:

In einem Hinweisbeschluss erklärte das (OLG München, Beschl. v. 19.11.2024 – 27 U 2473/24 e), dass die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.Die Sp

Die Speicherung der Daten durch die SCHUFA sei nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erlaubt. Denn sie der Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere der Vertragspartner der Auskunftei, und überwiege die Belange des Klägers. 

Auch die Höhe der Forderung sei nicht als zu gering angesehen, um die Bonitätsbewertung zu beeinflussen:

"Der Annahme der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung steht nicht entgegen, dass der der Beklagten gemeldete Forderungsbetrag 385,00 € bzw. 389,00 € beträgt. 

Aus der Höhe der Forderung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Information zur Bonitätsbewertung ungeeignet wäre. 

Es kann bei der Bonitätsbewertung keine Geringfügigkeitsschwelle angesetzt werden, da auch das Zahlungsverhalten hinsichtlich kleinerer Beträge bei statistischer Betrachtung Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des künftigen Zahlungsverhaltens eines Schuldners zulässt (…). 

Kleinere Beträge können insbesondere in der Zusammenschau mit möglichen anderen Umständen statistische Relevanz entfalten. Insbesondere können mehrere Kleinbeträge in der Summe größere statistische Relevanz entfalten als ein einzelner größerer Betrag. Eine derartige Bewertung könnte die Beklagte jedoch nicht vornehmen, wenn ihr die Speicherung von Datensätzen hinsichtlich kleinerer Beträge verwehrt wäre (…)."

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