Grundsätzlich müssen in jeder Werbung für Arzneimittel die in <link http: www.gesetze-im-internet.de heilmwerbg __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 HWG gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben wiedergegeben sein. Hiervon scheint ein beachtlicher Anteil der Werbenden bis heute keine ausreichende Kenntnis erlangt zu haben. Anders lässt sich der Umstand, dass im Zusammenhang mit dem Pflichtangabenerfordernis immer wieder Rechtsstreitigkeiten geführt werden, nicht erklären.
Der Aufsatz von RA Menke fasst die wichtigen Pflichtangaben bei Arzneimittelwerbungen im Online-Bereich zusammen.
Er ist unter dem Titel: "Internetwerbung nur mit Pflichtangaben" auf Seite 19 f. des <link http: www.pharma-marketing.de phm e-journal-anmeldung _blank external-link-new-window>pharma-marketing journal (01/2011) erschienen. Das e-journal wird von dem Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt herausgegeben.
Den Artikel gibt es hier als <link http: www.heilmittel-und-recht.de download menke-internetwerbung-nur-mit-pflichtangaben.pdf _blank external-link-new-window>PDF zum Download.