Der Spiegel berichtet in seiner aktuellen Ausgabe (07.04.) über die Tatsache, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden verstärkt sog. "stille Kurzmitteilungen" an die Handys von Verdächtigen schicken, um so deren aktuellen Aufenthaltsort und etwaige Bewegungsprofile zu ermitteln.
Dieses Vorgehen ist rechtlich gesehen außerordentlich problematisch, denn es entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften der § § 100a ff. StPO. Grundsätzlich darf die Polizei nur dann eingreifen, wenn ein Verdacht auf eine in § 100a StPO genannte Katalog-Straftat besteht und wenn kein milderes Mittel greift. § 100g bzw. § 100h StPO, die nach den Terroranschlägen vom 11. September eingeführt wurden, erlauben das Übermitteln von Daten nur dann, wenn der Verdächtige ein Gespräch führt.
Bei der Übermittlung der sog. "stillen Kurzmitteilungen" nun bekommt der Empfänger nicht mit, dass er eine Nachricht erhalten hat, jedoch hinterlässt die Übermittlung beim Mobilfunk-Provider bestimmte Verbindungsdaten, auf die die Strafverfolgungsbehörden dann zurückgreifen können. Die Behörden erzeugen damit die nach § 100g, h StPO erforderliche Gesprächsführung durch sich selber und kommen somit durch eine "Hintertür" an die gewünschten Daten.
Ob dieses Vorgehen rechtmässig ist, erscheint zweifelhaft, da hier die Strafverfolgungsbehörden bewusst Ereignisse produzieren, um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Es ist daher wenig verwunderlich, dass die Oberstaatsanwaltschaft Stuttgart hier selber "rechtliche Bedenken" angemeldet hat. Die Staatsanwaltschaft hat die Polizei angewiesen, "stille Kurzmitteilungen" nur noch in den Fällen der Katalog-Straftaten nach § 100a StPO einzusetzen.