Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wirtschaftsrecht

Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für bereits bestehende Verbindlichkeiten

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat darüber entschieden, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, haftet.

Der Senat hat diese Frage im Grundsatz bejaht. Die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten folgt aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die – anders als etwa eine GmbH – über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Dies Haftung gilt daher auch, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat der Senat jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist, die nach der in § 8 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers möglicherweise eine Sonderstellung einnehmen.

Die Revision des mit der Klage in Anspruch genommenen Gesellschafters hatte gleichwohl Erfolg. Nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft, d.h. wer in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen müsste. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft daher erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung.

Quelle: Pressemitteilung des BGH: Nr. 49/2003

Rechts-News durch­suchen

17. Januar 2025
Ein "Automatenshop" (= Shop ohne menschliches Verkaufspersonal) darf sonntags nur eingeschränkt öffnen, muss aber keine Gaststättenanzeige einreichen.
ganzen Text lesen
17. Januar 2025
Bei begründeten Zweifeln an einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt der Arbeitnehmer die Beweislast für seine Krankheit.
ganzen Text lesen
31. Dezember 2024
Die sechswöchige Kündigungsfrist für die Probe BahnCard ist rechtmäßig, aber die Forderung nach schriftlicher Kündigung hat das OLG Frankfurt a.M. als…
ganzen Text lesen
24. Dezember 2024
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht allen Lesern fröhliche und besinnliche Weihnachten 2024! Bleiben Sie gesund und genießen Sie ein paar besinnliche,…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen