Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urt. v. 5.12.2002 - Az.: I ZR 115/00), dass auch Stellenanzeigen unter bestimmten Umständen wettbewerbswidrig sein können.
Im konkreten Fall inserierte eine Firma Stellenangebote und gab an, im Bereich "TAX & LEGAL SERVICES" tätig zu sein. In Wirklichkeit handelte es sich jedoch um eine reine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der es nicht erlaubt ist, allgemein rechtsberatend tätig zu werden.
Die höchsten deutschen Zivilrichter argumentierten, hierdurch könnte bei den den Lesern der Eindruck entstehen, sie könnten sich mit jeder Rechtsfrage auch an die Firma wenden. Auch eine Stellenanzeige unterliege daher den Regeln des deutschen Wettbewerbsrechts und müsse sich daran messen lassen. Im vorliegenden Fall sahen die Richter § 1 UWG deswegen als nicht verletzt an, weil es sich um eine Gemeinschaftsanzeige einer Unternehmensgruppe die handle, bei der "verständlicherweise die Leistungen der einzelnen Gruppenbestandteile zusammengefaßt mitgeteilt würden."
Trotzdem der BGH also im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung annahm, ist das Urteil dennoch wichtig, da es feststellt, dass auch Stellenanzeigen wettbewerbswidrig sein können.