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Kategorie: Onlinerecht

Erste Bewährungsprobe für das neue Jugendschutzrecht

Das am 01.04. in Kraft getretene neue Jugendschutzrecht (vgl. die Kanzlei-News v. 17.04.2003) hatte seine erste Bewährungsprobe - und hat sie bestanden.

Inhaltlich geht es um den Telepolis-Artikel "Bombenzensur oder 'Kollateralschaden?" des Chefredakteurs Florian Rötzer. Telepolis ist ein medienjournalistischen Web-Portal mit einer enormen Bandbreite in der Berichterstattung.Das Portal wurde im Jahr 2002 mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet.

In dem Artikel "Bombenzensur oder 'Kollateralschaden?" wird neben dem Text auch ein Foto gezeigt, auf dem ein durch Kopfschuss getöteter Junge abgebildet ist. Ein Leser beschwerte sich darüber und sah darin eine Verletzung des Jugendschutzes. Rötzner nahm selber zu den Vorwürfen ausführlich Stellung.

Neben der journalistischen Seite ist der Fall vor allem von der juristischen Seite her außerordentlich interessant, da nach Verabschiedung des neuen Jugendschutzrechtes zahlreiche kritische Stimmen eine zu weitgehende Einschränkung in der Berichterstattung befürchtet hatten.

Die Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter entschied nun diese Tage über den Fall. Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind hier einsehbar.

Nach § 5 Abs.1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) gilt:
Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Das FSM-Gremiun sah diese Grenzen durch die Abbildung des Fotos in dem Artikel als überschritten an: "Infolge seiner Schockwirkung belastet das Bild bereits Erwachsene. (...) Die Belastung für Kinder und Jugendliche wird dadurch verstärkt, dass sie die im Text zum Ausdruck kommenden Zusammenhänge nicht ohne weiteres nachvollziehen können. Die detaillierte Darstellung der entstellten Leiche findet keine Erläuterung durch eine Bildunterschrift oder ähnliche Erklärungen. Kinder und Jugendliche werden mit dem Bild alleine gelassen, woraus sich die Gefahr einer Traumatisierung ergibt."

Dennoch verneinte es einen Verstoß gegen den JMStV, weil das Handeln von Rötzer durch § 5 Abs. 6 JMStV gerechtfertigt sei, der da lautet:

"(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt."


Das Gremiun befand: "Der (...) Inhalt ist allerdings gemäß § 5 Abs. 6 JMStV gerechtfertigt und daher im Ergebnis zulässig. § 5 Abs. 6 JMStV ist das verfassungsrechtlich notwendig Korrelat einer ausreichenden Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit. (...)
Dieses verfassungsrechtliche Gebot greift der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Rechtfertigungsnorm auf. Mit dem Beitrag des Beschwerdegegners wird eine für die Öffentlichkeit bedeutsame Angelegenheit abgehandelt.Der Krieg bewegt die Menschen über alle Grenzen hinaus. Es ist die Pflicht der Medien, den Krieg zum Gegenstand ihrer Berichterstattung zu machen und dabei auch Aspekte einfließen zu lassen, die entgegen der vorherrschenden Meinungsströme und entgegen der staatsseitigen Vermittlung von Informationen die Ereignisse kritisch hinterfragen."
 

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