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OLG München: Gewinnspiel im Internetradio

Das OLG München (Urt. v. 20.02.2003 - Az.: 29 U 4850/02) hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob ein Gewinnspiel, das im Musikprogramm eines Internetsenders veranstaltet wird, gegen § 1 UWG verstößt.

An dem Musikprogramm und somit an der Verlosung können nur sog. "Unlimited User" teilnehmen, d.h. Personen, die gegen ein gewisses Entgelt sämtliche Leistungen des Senders nutzen können, während andere, nicht registrierte User einen nur sehr eingeschränkten Service haben und auch nicht an der Verlosung teilnehmen.

Der Kläger beanstandete hier, ein solches Gewinnspiel sei sittenwidrig, weil es die zu verkaufenden Leistungen mit einem Gewinnspiel verknüpfe (Kopplungsverbot). Der potentielle Käufer werde so stark durch die Chancen des Gewinnspiels beeinflusst, dass er die kritische und objektive Beurteilung hinsichtlich der mitzukaufenden Leistung verliere.

Das OLG München lehnt die Sittenwidrigkeit des veranstalteten Gewinnspiels eindeutig ab:

"Nach der Rechtsprechung sind zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen grundsätzlich zulässig. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, können sie als wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG untersagt werden. Besondere Umstände, die die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, können in der Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel (...) bestehen (...). Danach darf die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht mit dem Warenabsatz verkoppelt werden, wenn durch diese Koppelung die angesprochenen Personen verleitet werden können, ihre wirtschaftlichen Entschließungen nicht im Hinblick auf die Eigenschaften und Preise der Waren, sondern im Hinblick auf sachfremde Motive zu treffen. Das ist in der Rechtsprechung bei Preisausschreiben im Versandhandel für den Fall angenommen worden, dass die Möglichkeit der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einer Bestellung gekoppelt worden war, weil dann die Gefahr bestehe, dass die Bestellung in der Hoffnung auf den ausgesetzten Gewinn erfolge (...)."

Das OLG München sieht hier keinen solchen Fall.

"Das Gewinnspiel war derart ausgestaltet, dass sich die Teilnehmer als Monatsbeste für die Endrunde qualifizieren konnten. Hierzu mussten überwiegend Wissensfragen aus dem Bereich der Musik beantwortet werden (...). Insofern verhält es sich nicht anders als bei den im Rundfunk und Fernsehen weit verbreiteten Gewinnspielen, die vom BGH als Bestandteil des Unterhaltungsprogrammes eingestuft werden. Derartige Gewinnspiele bestimmen somit die Attraktivität der angebotenen Leistung mit, sodass die damit verbundene Anlockwirkung und folglich die Entschließung, sich als Unlimited User (erstmals) registrieren zu lassen bzw. eine bereits bestehende Registrierung zu verlängern, für sich genommen nicht als sittenwidrig qualifiziert werden kann."

Somit war das veranstaltete Gewinnspiel zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden.

Vgl. generell zu dem Problem auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr, "0190-Telefonnummern und Gewinnspiele - ein Verstoss gegen § 1 UWG?"

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