Es gibt ein neues Urteil in Sachen Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummern und § 13 a TKV:
Urteil des AG Bad Homburg v.d.H. v. 23.07.2003 - Az.: 2 C 3419/02 (23)
1. Das Zusenden von unverlangten Werbemails stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
2. Ein Netzbetreiber ist kein mittelbarer Störer, wenn er weder Absender der SPAM-Mails noch Endanbieter der über die SPAM-Mail abrufbaren Inhalte ist. Durch die bloße rechtliche Möglichkeit zur Sperrung wird der Netzbetreiber nicht zum mittelbaren Störer.
3. Ein Netzbetreiber ist verpflichtet, bei entsprechend gesicherter Erkenntnis vom einem wiederholten Rechtsverstoß die Mehrwertdienstenummer zu sperren.
4. § 13 a TKV statuiert keinen neuen, von einem subjektiven Element freien Störerbegriff, sondern erlegt den Mehrwertdienstvertreibern lediglich Handlungspflichten auf, wie z.B. die Sperrung der Nummer.
Anmerkung:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerseite hat schon angekündigt, Berufung einzulegen.
Vgl. ausführlich zur Mistörerhaftung bei Mehrwertdiensten den Aufsatz von RA Dr. Bahr Zur Mistörerhaftung bei unverlangter Faxwerbung: Reichweite und Bedeutung des neuen § 13 a TKV.
Eine Vielzahl von Entscheidungen - überwiegend jedoch noch im einstweiligen Rechtsschutz - bejahen eine Mitstörerhaftung des Netzbetreibers (vgl. die Kanzlei-Info v. 14.05.2003). Eine andere Ansicht dagegen vertritt das LG Wuppertal (Urt. v. 25.3.2003 - Az.: 1 O 539/02), vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 20.07.2003. In diesem Zusammenhang lesenswert ist auch das Interview mit IN-telegence (vgl. die Kanzlei-Info v. 17.06.2003).