Das Pfälzische OLG Zweibrücken (Urt. v. 17.10.2002 - Az.: 4 U 59/02) hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen das Zurückhalten einer Domain als wettbewerbswidrig einzustufen ist und somit unlauteres Domain-Grabbing darstellt.
Zunächst führen die Richter aus, was unter Domain-Grabbing allgemein fällt:
"Unter (...) Domain-Grabbing ist die sittenwidrige Blockade einer Internet-Domain zu Lasten eines Marken- bzw. Titelinhabers zu verstehen. Der Begriff erfasst die spekulative und ohne eigenes Nutzungsinteresse verfolgte Registrierung von Marken, Zeichen, Firmen oder sonstigen Namensschöpfungen als Internet-Domain, um sie dem eigentlich berechtigten zu verkaufen oder gegen Nutzungsentgelte zu überlassen."
Anhand von zwei Merkmalen überprüfen die Richter, ob Domain-Grabbing vorliegt:
1. Objektiv eine schädigende Handlung, d.h. wenn der Registrierende in Kenntnis der Bekanntheit der Marke bzw. des Namens die Domain besetzt, um diese auszubeuten.
2. Subjektiv eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht, die darauf gerichtet ist, die Domain als Handelsware gegenüber dem Rechtsinhaber zu verwerten.
Im konkreten Fall hat das OLG Zweibrücken daher auch kein Domain-Grabbing angenommen. Denn im Zeitpunkt der Domain-Registrierung war die Marke bzw. der Name in keiner Weise bekannt. Auch hatte hier der Registrierende ein Eigeninteresse an der Domain, so dass schon deswegen die Rechtswidrigkeit zu verneinen war.