Ein Händler darf Luxus-Kosmetik nicht unsortiert in Wühltischen oder in beschädigten Verpackungen verkaufen, da dies eine Markenverletzung darstellt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2026 - Az.: 20 U 89/25).
Klägerin war die L’Oréal-Gruppe, die u.a. die bekannten Kosmetikmarken Yves Saint Laurent, Lancôme und IT Cosmetics über ein selektives Vertriebssystem vertrieb. Die autorisierten Händler waren verpflichtet, detaillierte Anforderungen an die Warenpräsentation und die Verkaufsumgebung einzuhalten, um das exklusive und hochwertige Markenimage zu wahren. Die Produkte waren markenrechtlich geschützt.
Beklagter war der Einzelhandelskonzern TK MAXX, der bundesweit Filialen betrieb und Mode- und Markenartikel zu reduzierten Preisen veräußerte.
Bei Testkäufen stellte die Klägerin fest, dass Produkte ihrer Marken in großen, unsortierten Wühltischen lagen. Teilweise waren die Verpackungen eingerissen oder mit handschriftlich geänderten Preisetiketten versehen. Die Klägerin sah darin eine Rufschädigung ihrer Luxusmarken und somit eine Markenverletzung.
Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Ansicht und verbot TK MAXX den Verkauf auf diese Art und Weise.
In dieser Form der Präsentation liege eine Markenverletzung, so die Richter.
Markeninhaber könnten sich dem Weiterverkauf widersetzen, wenn berechtigte Gründe gegeben seien. Eine solche Rechtfertigung liege beispielsweise dann vor, wenn der Ruf einer Luxusmarke erheblich beschädigt werde.
Den betroffenen Marken komme eine Aura des Luxuriösen zu:
“In den Augen des Verkehrs kommt den streitgegenständlichen Kosmetikprodukten dementsprechend ein erheblicher Prestigewert und eine gewisse „Aura des Luxuriösen“ zu, wie der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, im Übrigen auch selbst beurteilen kann.”
Die Präsentation in überfüllten und unsortierten Verkaufsschütten erwecke den Eindruck eines Wühltisches. Dadurch entstehe beim Kunden der Eindruck, die Ware werde verramscht:
"Ein Anbieten von Markenwaren in einem „Wühltisch“ passt aber nicht zu einer „Aura des Luxuriösen“ und ist daher geeignet, deren Prestigewert nachhaltig zu schädigen.
Mit einem „Wühltisch“ ist in den Augen des Verkehrs nicht eine Suche nach „Schätzen“, sondern das „Verramschen“ einer nicht hinreichend nachgefragten und deshalb überschüssigen Produktion verbunden. Der Verkehr wird daher annehmen, dass sich die dort befindlichen Kosmetika der Konzernschwestern der Antragstellerin nicht mehr wie früherer über den Fachhandel absetzen lassen, weil sie den Qualitätsanforderungen oder Erwartungen des gehobenen Verkehrs anscheinend nicht mehr entsprechen, und daher auf diese Weise „verramscht“ werden müssen. Die Verfügungsmarken erscheinen damit als solche im Niedergang, die sich nicht mehr im bisherigen gehobenen Segment halten können, sondern in das Feld der Massenware absinken.
Ein Eindruck, der durch das in der Tat teilweise nachgerade schäbige Aussehen der Verkaufsschütten noch verstärkt wird. Von daher ist die angegriffene Warenpräsentation geeignet, den Prestige- und Luxuscharakter der Verfügungs-
marken, zu dessen Begründung und Erhaltung die Antragstellerin und ihre Konzernschwestern große Anstrengungen unternehmen, erheblich zu beeinträchtigen und den von ihnen betriebenen Aufwand nachgerade zu entwerten."
Auch beschädigte Verpackungen oder handschriftlich geänderte Preisetiketten beeinträchtigten das Markenimage.
Nach Auffassung des Gerichts hätten die Interessen der Markeninhaberin das deutlich größere Gewicht. Der Händler dürfe die Produkte zwar grundsätzlich weiterverkaufen, müsse aber eine Präsentation wählen, die dem Luxus- und Prestigecharakter der Marken gerecht werde:
"Zu Recht hat das Landgericht auch einen berechtigten Grund im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV für die Untersagung des Vertriebs der Kosmetikprodukte der Marke „B.“ in eingerissenen oder mit händisch veränderten Preisetiketten versehenen Verpackungen bejaht. Auch insoweit rechtfertigt die Berufungsbegründung kein abweichendes Ergebnis.
Der Markeninhaber bleibt ungeachtet der Erschöpfungsregelung „Herr des Auftritts der Ware als solcher“.
Von daher muss jede Veränderung des Warenauftritts durch Dritte die ursprünglichen Markenrechte wiederaufleben lassen (…). Der Markeninhaber kann sich letztlich allen Handlungen widersetzen, welche die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke verletzen oder ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen. (…)."