Es gibt eine neue Entscheidung in Sachen 0190-Mitstörerhaftung des Netz-Betreibers:
Beschluss des LG Köln vom 20.06.2003 - Az.: 31 O 389/03
Leitsatz:
Netzbetreiber können nach §§ 1, 24, 25 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen.
Anmerkung:
Der vorliegenden Entscheidung lag die nahezu identische Konstellation zugrunde, über die schon das LG Köln (Urt. v. 03.07.2003 - Az.: 31 O 287/03) zu entscheiden hatte. Vgl. dazu auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung bei 0190-Rufnummer