Der BGH (Urt. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03) musste sich mit der Frage beschäftigen, wann eine Wirtschaftsauskunftsdatei persönliche Daten von Geschäftsleuten speichern und an anfragende Dritte weitergeben darf.
Die höchsten deutschen Zivilrichter haben einer Speicherung ihren klaren Segen erteilt: Angaben, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.
Wörtlich heisst es in der aktuellen Entscheidung:
"Der Senat hat sich im Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 (...) zu dieser Frage umfassend geäußert. Er hat die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten über den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Zusammenhang mit einer Auskunft über die GmbH dann für zulässig erachtet, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind.
Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (...)."