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AG Hamburg: Bestätigung der bisherigen SPAM-Rspr.

Das AG Hamburg (Beschl v. 22.08.2003 - Az.: 36A C 2153/03) hat in einer aktuellen Entscheidung die bisherige SPAM-Rechtsprechung bestätigt.

Von der einstweiligen Verfügung, die von der Kanzlei RA Dr. Bahr erwirkt wurde, ist insbesondere die Tatsache hervorzuheben, dass das Hamburger Gericht ausdrücklich das Rechtsschutzbedürfnis für den Einstweiligen Rechtsschutz bejaht hat. So auch schon das LG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2003 - Az: 315 O 436/03, vgl. hierzu die Kanzlei-Info v. 19.08.2003.

Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung die herrschende Rechtsprechung, dass für SPAM-Entscheidungen ein Rechtsschutzbedürfnis für den einstweiligen Rechtsschutz zu bejahen ist.

Anderer Ansicht hingegen sind das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 26. März 2003 - Az.: I-15 W 25/03) und das OLG Koblenz (10. Juni 2003 - Az.: 1 W 342/03), die beide das Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügungen in diesen Fällen ablehnten. Als Begründung gaben die Richter an, dass die Zusendung einer SPAM-Mail keine so gravierende Beeinträchtigung darstelle, dass eine Durchsetzung mittels Eilrechtsschutz notwendig sei.

Damit haben beide Gerichte aber mit keiner Silbe festgestellt, dass SPAM rechtmäßig ist - auch wenn einige Spammer dies behaupten mögen (vgl. die Anmerkungen von RA Dr. Bahr, Kanzlei-Infos v. 25.06.2003).

Die Urteile betreffen einzig und allein die Frage, ob ein SPAM-Opfer berechtigt ist seine Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen oder ob er auf ein normales Gerichtsverfahren verwiesen werden kann. In der Praxis bedeutet dies aber für den Betroffenen einen ganz erheblichen Rechteverlust, denn er ist nun vielmehr auf evtl. langwieriges, zeitintensives Hauptsacheverfahren angewiesen, dass der besonderen Schnellebigkeit und der Eilbedürtigkeit des Mediums Internet noch nicht einmal annäherend gerecht wird. Es ist zu befürchten, dass viele Spam-Opfer einen solchen Weg scheuen und vielmehr das illegale Versenden der Mails einfach hinnehmen.

Die Entscheidungen des OLG Koblenz und des OLG Düsseldorf haben nur auf die dortigen Gerichtsbezirke Auswirkung. Andere Gerichte, z.B. das AG oder LG Hamburg, vertreten hier - wie die aktuelle Entscheidung zeigt - eine andere Ansicht. Der Antragsgegner hatte in seiner Erwiderung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz und OLG Düsseldorf Bezug genommen. Dieser Rechtsansicht erteilte das Hamburger Gericht jedoch im vorliegenden Fall eine klare Absage.

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