Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:
<aa href="http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agreinbek270803.htm" target="_blank">Urteil des AG Reinbek vom 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leisitung. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet.
2. Der Netz-Betreiber muss beweisen, dass dem Nutzer vor Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes die Höhe des anfallenden Entgeltes mitgeteilt wurde. Alleine die Tatsache, dass eine entsprechende Verpflichtung der Anbieter besteht, sagt nichts darüber aus, dass diese Verpflichtung auch im konkreten Einzelfall eingehalten wurde.
3. Die Einwendungsfrist aus der Telekom-Rechnung gilt nicht im Verhältnis zu Fremdanbietern.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agreinbek270803.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.