Das LG Frankfurt (Urt. v. 15.09.2003 - 5/6 Qs 47/03) hat in einem schon länger schwelenden Verfahren (vgl. <die Kanzlei-Infos a href="http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030819155927.html" target="_blank">v. 19.08.2003 und v. 03.09.2003) nunmehr endgültig entschieden, dass es für die vom Bundeskriminalamt (BKA) begehrte Aufzeichnung von Telekommunikationsdaten im Rahmen des Anonymizer-Dienst AN.ON (http://anon.inf.tu-dresden.de) keine Rechtsgrundlage gibt.
Eine aktuelle Pressemitteilung von den Betreibern gibt es unter http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/anonip3.htm.
Zugleich hat AN.ON einen ausführlichen Bericht über die gesamten Ereignisse zusammengestellt. Er ist insbesondere deswegen interessant, weil er von den ersten Kontaktversuchen durch das BKA bis hin zu den gerichtlichen Entscheidungen alles feinsäuberlich auflistet. Der Bericht ist hier downloadbar.
Über die Beschwerde gegen die richterliche Beschlagnahme-Verfügung (vgl. die Kanzlei-Info v. 03.09.2003) wurde noch nicht entschieden.