Wie der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) berichtet, hat sich die ARD im Zuge einer Selbstverpflichtung bereit erklärt, insbesondere ihre Online-Aktivitäten einzuschränken, vgl. dazu die ausführliche Meldung des BDZV.
Dies soll insb. die Lokalberichterstattung, die Chat-Angebote sowie die Verlinkungen auf kommerzielle Angebote betreffen.
In der Vergangenheit war es immer wieder zu rechtlichen Beanstandungen der Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten gekommen. So verstieß das ZDF nach Ansicht des Leipziger Rechtsprofessor Christoph Degenhart mit seinen Webseiten gegen geltendes Recht, vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 05.08.2003.
Siehe zum Verbot der redaktionellen Werbung auch den Artikel von RA Dr. Bahr: Worauf Journalisten bei ihrem Online-Auftritt achten müssen: Mit einem Bein im Knast.