In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg (Beschl. v. 12.9.2003 - Az.: 312 O 707/03) bestätigt, dass durch die Änderung des § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bei persönlich adressierten Werbeschreiben auf das Widerspruchsrecht hingewiesen und die Adresse benannt werden muss, an die der Widerspruch geschickt werden kann.
Dies mussten in der Vergangenheit schon die Tages-Zeitungen "Handelsblatt" (LG Düsseldorf, Beschl. v. 16.7.2003 - Az.: 12 O 217/03) und die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.6.2003 - Az.: 2 06 O 247/03) erfahren.
In dem aktuellen Verfahren obsiegte nun die Verbraucher-Zentrale Hamburg gegenüber "Gruner + Jahr".
Eine fehlende Belehrung ist nach § 43 Abs.1 Nr.3 BDSG nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern dürfte in aller Regel zugleich einen abmahnfähiger Verstoß gegen § 1 UWG begründen.