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Kfz-Domain-Abmahnungen: Erste negative Feststellungs-Klage

Wir hatten in den letzten Tagen ausführlich über die sog. KfZ-Domain-Abmahnungen berichtet (vgl. die Kanzlei-Info v. 25.10.2003, v. 23.10.2003, v. 22.10.2003 und v. 18.10.2003).

Nun teilt RA H. Jochen Krieger mit, dass er im Auftrag seiner Mandanten negative Feststellungsklage gegen den von dem Patent-Inhaber Hermann geltend gemachten Anspruch eingereicht hat.

Eine negative Feststellungsklage kann der Abgemahnte erheben, um selbst aktiv zu werden und eine gerichtliche Klärung über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung herbeizuführen. Mit dieser Klageart kann das Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses festgestellt werden, d.h. dass der Anspruch, den Hermann hier geltend gemacht gemacht, nicht besteht.

Dabei gilt es zwei Besonderheiten zu berücksichtigen.

Zum einen hat ein solches Urteil nur Auswirkungen zwischen den Parteien. Ihm kommt keine allgemeine Wirkung zugute. D.h. Hermann könnte jederzeit gegen einen Dritten, der nicht Kläger ist, seinen Anspruch weiterverfolgen. Der Prozess hat somit für alle weiteren Fälle lediglich eine gewisse Indiz-Wirkung.

Zum anderen berührt eine negative Feststellungsklage auf keinen Fall die Wirksamkeit des Patentes an sich. Dies ist nur durch eine Patentnichtigkeitsklage möglich, die jedoch gleichzeitig von mehreren Rechtsanwälten ebenfalls vorbereitet wird.

Die Klage kann hier eingesehen (PDF, 125 KB) werden.

Betroffenen aus dem Hamburger Kreis sei das "Selbsthilfeforum für abgemahnte Domaininhaber" unter http://kfzabzocke.ximmi.de empfohlen.

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