Die Kanzlei-Infos hatten in der Vergangenheit schon über die rechtlichen Auseinandersetzungen um den Anonymizer-Dienst AN.ON berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 19.09.2003, v. 03.09.2003 und v. 19.08.2003.
Aufgrund einer richterlichen Verfügung musste der Anonymizer-Dienst AN.ON zeitweilig seinen Anonymisierungs-Leistungen einschränken. Daraufhin wurde Beschwerde eingelegt. Das LG Frankfurt (Az.: 5/6 Qs 47/03) ordnete Ende August an, den richterlichen Beschluss vorübergehend auszusetzen. Wenig später stellte das LG Frankfurt (Urt. v. 15.09.2003 - 5/6 Qs 47/03) schließlich fest, dass die gesamte Maßnahme rechtswidrig sei.
Daraufhin hat das Bundeskriminalamt am 26. August 2003 vor dem AG Frankfurt a.M. einen Durchsuchungsbeschluss hinsichtlich der AN.ON-Räume erwirkt. Im Zuge dieses Verfahrens wurden auch die betreffenden Datensätze von der Polizei beschlagnahmt.
An den Vorkommnissen ist juristisch vor allem interessant, ob die BKA-Maßnahmen nicht eine bewußte Umgehung der aufschiebenden Entscheidung des LG Frankfurt a.M. sind.
Nun hat das LG Frankfurt a.M. (Az.: 5/8 Qs 26/03) die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahmen festgestellt. Vgl. dazu auch die Pressemitteilung des Unabhängige Landeszentrum für Datenschutzrecht Schleswig-Holstein (ULD).
Zugleich hat AN.ON einen ausführlichen Bericht über die gesamten Ereignisse zusammengestellt. Er ist insbesondere deswegen interessant, weil er von den ersten Kontaktversuchen durch das BKA bis hin zu den gerichtlichen Entscheidungen alles feinsäuberlich auflistet. Der Bericht ist hier downloadbar (PDF, 28 KB).