Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.
Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB jedoch für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.
Unklar und bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten.
Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/3195, S.30) ergibt sich, dass der Gesetzgeber eBay und ricardo gerade nicht als Auktionen iSd. § 156 BGB angesehen hat, sondern vielmehr als normale Kaufverträge gegen Höchstgebot.
Daran sind die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht gebunden.
Das AG Osterholz-Scharmbeck (Urt. v. 27.01.2003 - Az. 3 C 415/0) hat nun einen Ausschluß des Widerrufsrechts bejaht. Die Entscheidung scheint jedoch in mehrfacher Hinsicht bedenklich.
So wird zum einen mehrfach fälschlicherweise auf die "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01) Bezug genommen. Dabei hat gerade diese Entscheidung offengelassen, welche Bedeutung § 156 BGB zukommt, so dass dieses Problem nach wie vor einer höchstrichterlichen Entscheidung harrt. Zum anderen wird in den Entscheidungsgründen durchgehend von "Fernmeldeabsatzvertrag" gesprochen - ein in der Praxis bis dato nicht bekannter Begriff.
Das LG Hof (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 22 S 10/02) und das AG Kehl (Urt. v. 19.04.2002 - Az.: 4 C 716/01) haben dagegen keinen Ausschluss des Widerrufsrechts angenommen.