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LG München I: Internet-Veröffentlichung einer Privatadresse

Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6. November 2003 - Az.: C-101/01) entschieden, dass die die Internet-Veröffentlichung des Namens einer Person oder die Angabe von bestimmten Merkmalen, die eine Identifizierung zulassen, "eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten" ist (vgl. die Kanzlei-Info v. 12.11.2003).

Nun hatte das LG München (Urt. v. 10.09.2003 - Az.: 9 O 13848/03) zu beurteilen, ob die Nennung der Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers rechtswidrig ist.

Die Münchener Richter haben diese Frage verneint und somit die Internet-Veröffentlichung für rechtmäßig angesehen. Sie stützen sich dabei entscheidend auf § 62 Handelsregisterverordnung (HRV).

Nach § 62 Nr. 4 c) HRV wird u.a. die Privatadresse des GmbH-Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen. Die Norm lautet:

"(...) In Spalte 4 (...) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer (...) jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtstdatum und Wohnort (...) anzugeben."

Dazu die Richter:
"(...) für den Geschäftsführer einer GmbH hat das Gesetz in § 62 HRV die vorzunehmende Güterabwägung dahingehend getroffen, dass dem Informationsinteresse des Verkehrs grundsätzlich der Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen eingeräumt wird."

Als Grund für die mangelnde Schutzbedürftigkeit wird angegeben, dass die Privatadresse eh allgemein bekannt gemacht worden sei:

"Von dieser Abwägungsvorgabe ist auch äußerungsrechtlich auszugehen. Die Kammer ist der Auffassung, dass bei einer durch Eintragung in das Handelsregister und entsprechende Bekanntmachung allgemein verfügbar gewordenen Information deren Weitergabe allenfalls dann unzulässig sein könnte, wenn durch die konkrete Form der Weitergabe eine besondere Gefahr für den Betroffenen geschaffen wird.

Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Weitergabe der Information im direkten Zusammenhang mit Aufrufen zu Straftaten oder Belästigungen."


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