Das LG Potsdam hat noch einmal in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 31.07.2013 - Az.: 2 O 4/13) bekräftigt, dass der Admin-C einer Domain für Datenschutzverletzungen ab Kenntnis haftet.
Der Beklagte war Admin-C einer Domain, auf der die Daten der Klägerin (angeblich) unerlaubt veröffentlicht wurden. Sie wies ihn auf diesen Umstand hin, jedoch erfolgte keine Löschung. Daraufhin klagte sie vor Gericht.
Das LG Potsdam bejahte eine Haftung, da der Beklagte als Admin-C trotz Kenntnis des Rechtsverstoßes nichts unternommen habe. Er wäre verpflichtet gewesen, auf die Beseitigung der Rechtsverletzung hinzuwirken. Notfalls hätte er als ultima ratio sogar die Domain löschen müssen.
Da keine Beseitigung des Verstoßes stattgefunden habe, hafte der Beklagte in seiner Funktion als Admin-C.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die wirklich interessante Frage erörtert das LG Potsdam leider nicht näher. Und diese Frage lautet: Warum soll hier eine Datenschutzverletzung vorliegen?
Bei der betreffenden Portal, auf dem die Daten veröffentlicht wurden, handelt es sich um Telefondetektiv.de. Nach dem Sachverhalt war die Klägerin praktizierende Ärztin. Auf dem Portal waren ihre Praxisanschrift, ihre Telefonnummer und eine Ortsangabe auf einem Kartenausschnitt angegeben.
Hierbei dürfte es sich unstreitig um Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __29.html _blank external-link-new-window>§ 29 Abs.1 Nr.2 BDSG handeln. Es sei denn, die Ärztin hätte nirgends offline oder online ihre Daten veröffentlicht.
Eine Speicherung und Verarbeitung ist somit grundsätzlich zulässig und bedarf gerade keiner Einwilligung des Betroffenen. So lehnen die Gerichte einen Löschungsanspruch in diesen Fällen auch zurecht ab. So z.B. das OLG Hamburg (<link http: www.datenschutz.eu urteile personenbezogene-daten-duerfen-in-internet-forum-veroeffentlicht-werden-7-u-134-10-oberlandesgericht-hamburg-20110802.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 02.08.2011 - Az.: 7 U 134/10) bei der Veröffentlichung von Geschäftsführer-Daten oder das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-anspruch-auf-loeschung-eines-eintrags-in-online-aerztebewertungsportal-16-u-125-11-oberlandesgericht-frankfurt-20120308.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.03.2012 - Az.: 16 U 125/11) oder das LG Hamburg <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile erhebung-von-personenbezogenen-daten-fuer-arzt-bewertungsportal-rechtmaessig-325-o-111-10-landgericht-hamburg-20100920.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.09.2010 - Az.: 325 O 111/10) bei einem Bewertungsportal für Ärzte.
Ganz offensichtlich blieb all dies jedoch im vorliegenden Verfahren vollkommen erörtert, denn das Gericht äußert sich nur mit einem einzigen Satz dazu:
"Die gegen den Willen der Klägerin erfolgte und nicht im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 BDSG) stehende Veröffentlichung der persönlichen Daten der Klägerin im Internet verletzt diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht."
Zwar wohnte die Klägerin - laut Sachverhalt - auch in dem gleichen Haus privat. Insofern hätte das Gericht hier durchaus diskutieren können, ob den Daten nicht eine doppelte Funktion als einmal öffentlich zugängliche und einmal als private zukomme. Aber auch hierzu fehlt leider jede weitere Anmerkung.