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OLG Düsseldorf: Rechtsberatung im Internet

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 11.11.2003 - Az.: I-20 U 77/03) hatte über die Entscheidung des LG Düsseldorf (Urt. v. 09.04.2003 - Az.: 34 O 190/02) zu urteilen. Die Richter des LG hatten klargestellt, dass eine "allgemein gefasste, rein publizistische Darstellung" von bestimmten Rechten keine Beratung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes und somit auch nicht wettbewerbswidrig ist. Vgl. dazu ausführlich die Kanzlei-Info v. 26.04.2003.

Das OLG wies die eingelegte Berufung zurück und bestätigte damit die Rechtsansicht des LG. Dabei gingen die Richter gar nicht erst auf den Punkt der Rechtsberatung ein, sondern liessen den außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wegen der angeblichen Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes schon aus formalen Gründen scheitern:

"So wie der Unterlassungsanspruch von den Beklagten in der dem Schreiben (...) beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung erhoben worden ist, genügt er bereits dem Erfordernis der Bestimmtheit nicht. Statt den gerügten Wettbewerbsverstoß konkret zu umschreiben, erschöpft sich die Formulierung der Beklagten in der (...) Wiedergabe des gesetzlichen Verbots der Rechtsberatung, ergänzend um ein entsprechendes Werbeverbot.

Da es hier jedoch gerade darum geht, ob das angegriffene Verhalten unter den Tatbestand der unerlaubten Rechtsberatung fällt, hätte die konkrete Verletzungshandlung genannt werden müssen ."


Der Unterlassungsanspruch hatte gelautet:

"„Herr (...) verpflichtet sich hiermit gegenüber den Rechtsanwälten (...) es zu unterlassen ohne die gemäß § 1 Absatz 1 Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis, fremde Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung geschäftsmäßig zu erfolgen oder hierfür zu werben. Für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung, auch wenn diese durch einen Erfüllungsgehilfen verschuldet wurde, verpflichtet sich Herr (...), an die Rechtsanwaltskanzlei (...) eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.000,00 zu zahlen“

Das OLG Düsseldorf schlußfolgerte weiter:

"Ist mithin der von den Beklagten erhobene Unterlassungsanspruch mangels Bestimmtheit nicht begründet gewesen und hat sich der Kläger demzufolge zu Recht geweigert, die von den Beklagten geforderte Unterlassungserklärung abzugeben (...) folgt daraus zwangsläufig, dass die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten haben."

Das OLG bestätigt damit das Urteil des LG Düsseldorf, das auf einer Linie mit den Entscheidungen des BGH bei "Rechtsberatung im TV" (Urt. v. 6. Dezember 2001 - Az.: I ZR 214/99; Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99) und des OLG Karlsruhe bei "Übersendung einer Anti-Wehrdienst-Broschüre" Beschl. v. 5. Dezember 2002 - Az: 1 Ss 271/01) steht.

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