Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

OLG Frankfurt: AOL-Werbung rechtmäßig

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.11.2002 - Az.: 6 U 12/00) hatte darüber zu entscheiden, ob die bekannte AOL-Werbung mit dem Slogan "AOL hat weltweit 13 Mio. Mitglieder und ist die Nr.1 im Online-Internet-Service" irreführend und somit wettbewerbswidrig ist.

Die Klägerin, die T-Online-AG, war der Ansicht, dieser Satz bedeute nicht nur, dass der AOL-Dienst der größte der Welt sei, sondern vielmehr auch, dass er in jedem Land der Erde der größte sei. Auch werbe AOL, so T-Online, uneingeschränkt mit einer Alleinstellung, was aber nicht auf allen sachlichen Gebieten zutreffend sei. So sei AOL weder preislich der Günstigste noch verfüge sie bei ihrer Produktvielfalt eine Spitzenstellung.

AOL hat dem entgegengehalten, eine solche regionale Betrachtungsweise sei lebensfremd und werde auch vom durchschnittlichen User nicht vorgenommen.

Das OLG Frankfurt a.M. hat der letzteren Ansicht den Vorzug gegeben:

"Die Formulierung >weltweit die Nr. 1< besagt nicht, dass AOL überall in der Welt, also in jedem einzelnen Land der Erde, den größten Onlinedienst unterhalte. (...)

Da nur eine Zahl angegeben wird, nämlich die der weltweit vorhandenen Mitglieder, scheidet eine auf die Situation in jedem einzelnen Land bezogene Deutung vernünftigerweise aus. Diese Lesart kommt aber auch unabhängig von der aus der Werbung selbst ersichtlichen Interpretationshilfe nicht ernsthaft in Betracht.

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein Unternehmen angesichts der völlig unterschiedlichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht in jedem Land der Erde die Spitzenstellung einnehmen kann. Für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ist dies eine banale Feststellung, die er seiner Interpretation der Werbeaussage wie selbstverständlich zugrunde legt.

Den angegriffenen Werbeaussagen kann auch nicht entnommen werden, dass AOL in jedem Land oder fast jedem Land der Erde (..) vertreten sei.

Die Klägerin stützt sich insoweit auf das Wort "weltweit". Dabei wird aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieser Begriff in der beanstandeten Werbung nicht für sich steht und aus sich heraus seine Bedeutung gewinnt, sondern in beschreibender Funktion auf eine Spitzenstellungsbehauptung bezogen ist. Der Zusatz >weltweit< gibt an, wo AOL die Nr.1 sein soll, und besagt in diesem Zusammenhang nicht mehr als eine Formulierung wie beispielsweise >in der Welt<. Mit der Behauptung einer weltweiten Verbreitung ist dies nicht ohne weiteres gleichzusetzen.

Rechts-News durch­suchen

29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen
28. September 2026
Wer in vergleichender Werbung ein Testergebnis mit einem klar lesbaren Sternchenhinweis belegt, muss keine Irreführung befürchten, selbst wenn das…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
22. September 2026
Wer Fake-Profile mit fremden Marken und Gesichtern duldet (sog. Scam-Ads), haftet, wenn er trotz Kenntnis nicht schnell genug reagiert.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen