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AG Mettmann: Neues 0190-Dialer-Urteil

Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:

Urteil des AG Mettmann vom 17.11.2003 - Az.: 27 C 104/03

(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Da sich die Existenz von sich selbst installierenden Dialern auch zu Zeiten des angeblichen Vertragsschlusses jedenfalls nicht sicher ausschließen lässt, kann von einem Anscheinsbeweis zu Gunsten des Netz-Betreibers nicht ausgegangen werden.

3. Nach Sinn und Zweck der Regelungen der TDSV ist davon auszugehen, dass die vollständigen Verbindungs-Daten jedenfalls dann weiterhin vorgehalten werden dürfen, wenn absehbar war, dass das Unternehmen auch zukünftig auf diese Daten zum Nachweis seiner Rechnungen angewiesen bleibt.


http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agmettmann171103.htm

Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.

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