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Bundesrat: Stellungnahme zum TKG-Entwurf

Der Bundesrat hat am letzten Freitag ausführlich zu den Reform-Entwürfen zum neuen Telekommunikationsgesetz Stellung genommen (BR-Drucksache 755/03 = PDF, 253 KB).

Die Reform des TKG wird schon seit längerem vorbereitet, vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 03.05.2003. Siehe dazu auch die Studie zur gerichtlichen Kontrolle im Lichte der TKG-Novellierung(Kanzlei-Info v. 11.04.2003). Erst vor kurzem hat sich der Präsident der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), Matthias Kurth, zu der gesamten Reform in einem Interview geäußert, vgl. die Kanzlei-Info v. 04.11.2003.

Ein weiterer Punkt ist das neue Vorhaben, Internet-Daten über einen längeren Zeitraum auf Verdacht zu speichern, um so gegen "im Kampf gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern" bessere Ermittlungsmöglichkeiten zu haben, vgl. die Kanzlei-Info v. 22.11.2003.

Dazu hat sich der Bundesrat am Freitag auch geäußert (S. 34ff.):

"Die Befugnis und Verpflichtung zur Übermittlung der in der Vorschrift als Verkehrsdaten bezeichneten Informationen an die Bedarfsträger im Bereich der Strafverfolgungs-, Gefahrenabwehr- und Sicherheitsbehörden wird im Wesentlichen außerhalb des TKG geregelt. (...) Die hier vorgesehenen Ermittlungsbefugnisse laufen jedoch leer, soweit die betroffenen Daten gar nicht mehr vorhanden sind.

In § 94 Abs. 2 TKG-E soll daher neben der Befugnis zur Datenerhebung und -verwendung zugleich die Pflicht zu einer vorübergehenden Speicherung statuiert werden. Den Diensteanbietern soll dabei nicht die Erhebung zusätzlicher Daten, sondern allein eine befristete Sicherung der ohnehin zu den Zwecken des Dienstes gewonnenen Informationen in Ansehung der Bedürfnisse einer effektiven Strafverfolgung und wirksamen Gefahrenabwehr aufgegeben werden. Eine vorübergehende sechsmonatige Speicherung der Informationen erscheint (...) zumutbar und (...) angemessen.

Der Bundesrat ist bei dieser Abwägung bereits in den Beratungen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Ermittlungsmaßnahmen wegen des Verdachts sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen (BT-Drs. 14/9801; PDF, 200 KB) zu einem anderen Ergebnis als die Bundesregierung gekommen (vgl. BT-Drs. 14/9801, S. 15 f.; PDF, 200 KB).

Der Vorschlag des Bundesrates zielt nicht auf einen "gläsernen Bürger" ab. Die Vorratsdatenspeicherung soll gerade nicht beim Staat erfolgen, sondern bei Privatunternehmen. Die Kosten, die für die einzelnen Unternehmen entstehen, sind überschaubar. Schon jetzt dürfen die Telekommunikationsunternehmen die Verkehrsdaten ohnehin für eine gewisse Zeit speichern, soweit sie diese insbesondere für Abrechnungszwecke benötigen. Insoweit ist kaum mit zusätzlichem Aufwand zu rechnen. Im Übrigen sind Speichermedien zunehmend preiswert, so dass allenfalls geringe Mehrkosten für die Unternehmen anfallen dürften.

Einer weiteren Regelung der zulässigen Speicherungsdauer in § 95 TKG-E bedarf es danach nicht mehr, da in § 94 Abs. 2 TKG-E Mindestdauer und Grenzen einer zulässigen Speicherung von Verkehrsdaten durch Sechsmonatsfrist einerseits und das Kriterium einer zweckbestimmten Erforderlichkeit andererseits abschließend geregelt sind."

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