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OLG Nürnberg: Minderjährigenschutz bei Sparkassen-Werbeschreiben

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Nürnberg (Urt. v. 22.7.2003 - Az.: 3 U 1036/03) festgestellt, dass es unlauter iSd. § 1 UWG ist, wenn Sparkassen ihre Werbe-Rundschreiben vornehmlich an Minderjährige richten und für die Eröffnung eines Girokontos werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Minderjährigen hierfür die Zustimmung ihrer Eltern benötigen.

In dem konkreten Fall hatte eine Sparkasse Kinder bis zu 14 Jahren zwecks "S-Club"-Mitgliedschaft angesprochen. Geworben wurde ua. mit dem Angebot einer Freizeit-Unfall-Versicherung zu besonders günstigen Konditionen und der Eröffnung eines eigenen Girokontos. (O-Ton: "...dazu Möglichkeiten und Vorteile ohne Ende!“).

Die Nürnberger Richter sahen dieses Vorgehen als Ausnutzung der Unerfahrenheit der Minderjährigen an, die dazu gebracht werden sollten, die Sparkassen-Geschäftsstelle aufzusuchen. Zudem versuche die Sparkasse in unlauterer Weise ihre Produkte über die Minderjährigen als Absatzhelfer an die Eltern zu verkaufen.

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