Das LG Leipzig (Urt. v. 13.11.2003 - Az.: 12 S 2595/03) hat die Ansicht des AG Leipzig bestätigt, dass ein Subdomain-Vermieter für Spam-Mails, in denen für die Subdomain geworben wird, als Mitstörer haftbar gemacht werden kann. Vgl. zur Vorinstanz die Kanzlei-Infos v. 12.08.2003.
Das LG ist der Ansicht, dass einen Host-Provider dann eine Mitstörerhaftung trifft, wenn er bei Vergabe der Subdomains netzbezogene Prüfungspflichten verletzt hat.
"Allein der Host-Provider ist (..) derjenige, der es bei Vergabe der Subdomains rechtlich sowie (...) technisch in der Hand hat, rechtswidrige Handlungen in der Hand hat, rechtswidrige Handlungen wie das unerwünschte Spamming (...) zu verhindern oder zu beseitigen.
Kann (...) der Host-Provider keine Auskunft über die Subdomain-Inhaber geben, so hat er jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Zu seinen Prüfungs- und Aufsichtspflichten gehört es nämlich, dass er sich (...) in die Lage versetzt, die von ihm gehosteten Subdomain-Inhaber zum Zwecke der zivilrechtlichen Verfolgung zu benennen. Andernfalls wäre dem "Rechtsbruch im Netz" völlig freie Hand gelassen.
Es stellt eine angemessene Anforderung (...) dar, den potentiellen Subdomain-Inhaber erst dann ins Netz zu lassen, wenn er ihn ausreichend kennt, d.h. wenn es ihm möglich ist, Namen und ladungsfähige Anschrift des Subdomain-Inhabers anzuzeigen."
Während diese Passagen überzeugen, so erscheinen die nachfolgenden Ausführungen außerordentlich bedenklich:
"Der Unterlassungsanspruch (...) scheitert (...) nicht daran, dass die Absender der (...) E-Mails, in denen für die Subdomains (...) geworben wird, unbekannt sind. Zwar lassen die Absenderadressen einen unmittelbaren Bezug zu den Subdomains und damit zur Domain des Beklagten nicht erkennen.
Jedoch entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Störer jeder ist, "der ein irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei es genügt, dass er das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten unterstützt oder ausnutzt, obwohl er rechtlich in der Lage ist, es zu verhindern."
Nach Meinung der Richter hätte hier der Domain-Inhaber sofort die Subdomain sperren müssen, als er von den Spam-Mails erfuhr. Insbesondere ergebe sich diese Verantwortung aus der Tatsache, dass der Absender von E-Mails unproblematisch gefälscht werden könnten. Hier wäre der Domain-Inhaber verpflichtet gewesen, die Subdomain sofort vom Netz zu nehmen.
Dieser zweite Punkt der Argumentation überzeugt nicht. Es ist rechtlich kaum nachvollziehbar, dass jemand verpflichtet sein soll, evtl. vertragsbrüchig gegenüber seinem Kunden zu werden, nur weil jemand Drittes, Unbekanntes für die betreffende Domain bzw. das Produkt wirbt. Dies würde nämlich bedeuten, dass sich mittels dieses Tricks ein Mitbewerber unproblematisch seiner Konkurrenz entledigen könnte, indem er unbekannte Werbe-Mails für die Internet-Portale seiner Konkurrenten versendet und diese dann als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Mag diese Entscheidung auch sehr speziell sein und vor allem unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften Verkehrssicherungspflicht beurteilt worden sein, so gehen die richterlichen Ausführungen - angesichts der ausufernden Rechtsprechung hinsichtlich der Mitstörerhaftung - klar in die falsche Richtung. Zudem werden in der Entscheidung zahlreiche technische Begrifflichkeiten fälschlicherweise miteinander gleichgesetzt, was bei einem nur erhebliches Kopfschütteln verursachen kann.
Vgl. zum Gesamtkomplex Mitstörerhaftung im Internet die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr.