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BVerwG: DTAG-Entgeltpflicht ab Zugangsgewährung

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über Klagen der Deutschen Telekom AG gegen Bescheide der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen der so genannten Missbrauchsaufsicht entschieden. Die Klägerin schließt mit Wettbewerbern auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen Verträge u.a. über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Endleitung als Teil der Teilnehmeranschlussleitung.

Diese Verträge enthielten jeweils Klauseln, nach denen die Leistungspflicht der Klägerin erst ab dem Zeitpunkt entstand, zu dem eine Genehmigung der Regulierungsbehörde hinsichtlich des von der Klägerin verlangten Entgeltes vorlag. Die Klägerin änderte diese Klausel später dahin ab, dass ihre Leistungspflicht ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht und der Vertragspartner das Entgelt für vereinbarte Leistungen, die sie vor Erteilung einer Entgeltgenehmigung erbracht hat, nach Genehmigungserteilung zu erbringen hat. Die Regulierungsbehörde beanstandete beide Klauseln als missbräuchlich und untersagte ihre weitere Verwendung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nur hinsichtlich der Vertragsklausel gegeben ist, nach der eine Leistungspflicht der Klägerin erst ab dem Ergehen der Entgeltgenehmigung besteht:

Hinsichtlich der die Entgeltleistungspflicht der Wettbewerber der Klägerin betreffenden Vertragsklausel sind die Bescheide nicht gerechtfertigt. Es handelt sich um eine Bedingung der Gewährung des Netzzugangs, die im Einklang mit den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes steht. Die Genehmigung der Entgelte für die hier von der Klägerin zu erbringenden Netzzugangsleistungen wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurück, in dem diese Entgelte vereinbart worden sind. Deshalb kann die Klägerin nach Ergehen der Entgeltgenehmigung für vereinbarte Leistungen, die sie zuvor erbracht hat, das genehmigte Entgelt nachträglich verlangen.

Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Durch die ihre Leistungspflicht einschränkende Klausel hat die Klägerin den Anspruch der Wettbewerber auf Netzzugang ungerechtfertigt und missbräuchlich eingeschränkt. Die Klägerin ist grundsätzlich nach dem bürgerlichen Recht in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz bereits ab Vertragsschluss zur Leistungserbringung verpflichtet.

BVerwG 6 C 1 und 2.03 - Urteile vom 21. Januar 2004

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2004 des BVerwG v. 21.01.2004

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