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LG Düsseldorf: Voraussetzungen für Markenverfall

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 14.04.2004 - Az.: 2a O 320/03) hatte darüber zu entscheiden, welche Voraussetzungen an einen Verfall nach dem Markengesetz zu stellen sind.

Die Beklagte hatte ihre Marke "YOGURTGUMS" im Jahre 1997 für die Klasse 30 (u.a. Zuckerwaren mit Beimischung von Yoghurt, auch in Verbindung mit Weingummi und/oder Fruchtgummi und/oder Lakritz) eingetragen und den Begriff auch auf Fruchtgummi-Verpackungen geschrieben.

Die Klägerin begehrte nun im Jahre 2003 die Löschung der Marke.

Eine Marke kann nach §§ 49 Abs.1, 26 MarkenG gelöscht werden, wenn seit der Eintragung mehr als 5 Jahre vergangen sind und die Marke nicht iSd. § 26 MarkenG benutzt wurde.

Dabei sind an die Nutzung iSd. § 26 MarkenG qualifizierte Voraussetzungen zu stellen:

"Ein Zeichen wird nach der Rechtsprechung des BGH dann rechtserhaltend benutzt, wenn es als Marke verwendet wird, und zwar in einer Form, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht.

Es kommt mithin darauf an, ob die Marke zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens benutzt wird."


Im vorliegenden Fall war nun das Problem, ob der Begriff YOGURTGUMS hinreichend unterscheidungskräftig war, um eine markenrechtliche Benutzung zu begründen.

"Erforderlich für die Annahme einer fehlenden rechtserhaltenden Benutzung ist (...) die sichere Feststellung, daß nicht einmal mehr ein Teil des Verkehrs eine nicht glatt beschreibende Verwendung annimmt.

Die Rechtsprechung erkennt an, daß selbst glatt beschreibende Angaben vom Verkehr als Herkunftshinweis bzw. Unterscheidungshinweis verstanden werden können, wenn sie hervorgehoben nach Art einer Marke verwendet werden (...).

Durch die Eintragung als Marke ist die grundsätzliche Eignung des Zeichens für eine kennzeichenmäßige Verwendung anerkannt worden.

Es ist nicht Aufgabe des Benutzungszwangs, die Eintragungsentscheidung dadurch zu korrigieren, daß ein Zeichen allein wegen seines Sinngehalts als nicht rechtserhaltend benutzt und damit überhaupt nicht rechtserhaltend benutzbar eingestuft wird.

Es müssen vielmehr ganz besondere, zusätzliche Umstände der konkreten Verwendungsweise hinzutreten, um einer Marke ausnahmsweise den Rechtserhalt versagen zu können. Auf die Frage, ob es sich bei dem Zeichen "YOGHURTGUMS" um eine rein beschreibende Angabe handelt, kommt es vorliegend nicht an."

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