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Bundesrat: UWG-Reform in den Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat am heutigen Freitag die anstehende Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in den Vermittlungsausschuss verwiesen.

Ziel der Neuregelung ist es vor allem, das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegend zu aktualisieren und an die neuen technischen Herausforderungen (Spam, Telefonmarketing usw.) anzupassen. Dabei muss u.a. auch die Europäische Richtlinie "über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation" vom 12.07.2002 (2002/58/EG; PDF 167 KB) umgesetzt werden. Dies hätte schon längst bis zum 31. Oktober 2003 erfolgen müssen. Die EU-Kommission hat daher auch gegen Deutschland vor kurzem ein Vertragsverletzung wg. Nichtumsetzung einer EU-RiL eingeleitet, vgl. die Kanzlei-Info v. 22.04.2004.

Wir haben zur UWG-Reform eigens eine eigene Rechts-FAQ: "Fragen zum neuen Wettbewerbsrecht" eingerichtet.

Ende März hatte der Bundestag dem Reform-Vorhaben zugestimmt, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.03.2004.

Nun hat der Bundestag dem Gesetzesvorschlag nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Ablehnung basiert maßgeblich auf zwei Punkten.

Zum einen gehen der Länderkammer die restriktiven Regelungen bei der Telefonwerbung zu weit. Schon bei den Beratungen hatte der Bundesrat sich für ein Opt-Out-Modell, das auch in zahlreichen europäischen Nachbarländern praktiziert wird, stark gemacht: "Wer nicht angerufen werden will, kann dies im Verlauf des Telefonates kundtun, und wird in der Folge nicht mehr angerufen." (BT-Drs. 301/03, S. 8). Grund: "In Zeiten, in denen der Verbraucher nur zögerlich zum Konsum bereit ist, sollten der deutschen Wirtschaft nicht von vornherein Wege zur gezielten Kundenwerbung versperrt werden, die in der restlichen EU zur Praxis gehören." (BT-Drs. 301/03, S. 8)

Zum anderen soll die Regelung der Gewinnabschöpfung vollkommen gestrichen oder zumindest eingeschränkt werden. § 10 UWG-E statuiert ein bislang vollkommen neues, bislang unbekanntes Rechtsinstitut. Bisher gibt es erhebliche Durchsetzungsdefizite bei sog. Streuschäden: D.h. eine Vielzahl von Personen wird zwar durch ein wettbewerbswidrigen Verhalten geschädigt, die Schadenshöhe im Einzelfall ist jedoch gering, so dass sich Betroffene zumeist nicht wehren. Nun können Verbände, qualifizierte Einrichtungen und IHK/HK den Gewinnabschöpfungsanspruch geltend machen (Prinzip: "Verbrechen darf sich finanziell nicht lohnen"). Der Bundesrat sieht eine solche Regelung als absolut praxisuntauglich an und will diese streichen.

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