Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Rechtmäßigkeit einer "Duft-Vergleichsliste"

Der BGH (Urt. v. 5. Februar 2004 - Az.: I ZR 171/01) hatte zu entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Vergleichsliste mit Markendürften rechtmäßig ist.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gehindert ist, im Rahmen ihres Vertriebssystems sogenannte "Duft-Vergleichslisten" zu verwenden.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland u.a. Duft- und Pflegeprodukte. Auf der von der Beklagten zusammen mit ihrer Preisliste abgedruckten Übersicht "Ein Auszug weltbekannter Düfte" war den von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Markennamen je eine ein- oder zweistellige Zahl zugeordnet.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte stelle ihre "Duftvergleichslisten" ihren Verkaüfern als Unterstützung zur Verfügung, um den Kunden eine Auswahl unter den verschiedenen von ihr angebotenen und nur mit Nummern bezeichneten Duftprodukten zu ermöglichen. Die Verwendung der Listen verletze ihre Markenrechte und sei wegen der enthaltenen unzulässigen Bezugnahme auf ihre bekannten Markenparfums wettbewerbswidrig.

Dem ist der BGH nicht gefolgt, sondern hat den geltend gemachten Anspruch zurückverwiesen. Messlatte für vergleichende Werbung ist § 2 UWG.

"Mit Recht hat das Berufungsgericht die von den Klägerinnen beanstandete Verhaltensweise der Beklagten als vergleichende Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG angesehen. Der dort angesprochene Begriff ist in einem weiten Sinn zu verstehen, da er alle Arten der vergleichenden Werbung abdecken soll. (...)

Die beanstandete Werbung der Beklagten stellt entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der von den Klägerinnen verwendeten Kennzeichen i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG dar.

Dieser Tatbestand setzt voraus, daß der angesprochene Verkehr mit der vergleichenden Nennung (...) die Vorstellung verbindet, deren guter Ruf werde auf die beworbenen Produkte übertragen. Es müssen über die bloße Nennung der Marke (...) hinausreichende Umstände hinzutreten, um den Vorwurf wettbewerbswidriger Rufausnutzung begründen zu können (...)."


Solche besonderen Umstände konnten die Richter hier nicht erkennen:

"Von einer unlauteren Rufausbeutung kann (...) den (...) getroffenen Feststellungen, wonach die Beklagte die Vergleichslisten ihren "Teampartnern" und "Beratern" zur Verfügung stellt, nicht die Rede sein. Die Duftvergleichslisten (...) erwecken nicht den Anschein, die Beklagte wolle sich hinsichtlich der - nur nummernmäßig bezeichneten - Parfums an einen von den Klägerinnen für ihre Produkte begründeten guten Ruf anhängen oder dessen Ausstrahlungswirkungen ausnutzen (...).

Sie besagen vielmehr lediglich, daß einzelne Parfums der Beklagten in dieselbe Kategorie des Dufts einzuordnen sind wie verschiedene Parfums bekannter Marken."


Ebenso abgelehnt hat der BGH eine Verletzung des § 2 Abs.2 Nr.2 UWG. Eine Handlung ist danach unlauter, wenn nicht objektiv auf eine nachprüfbare Eigenschaft des Produktes abgestellt wird.

Die Vorinstanzen hatten angezweifelt, dass Duftnoten bzw. die Duft-Vergleichsliste nachprüfe Eigenschaften enthalten. Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt:

"Hierbei handelt es sich um eine Aussage, die zumindest einen Tatsachenkern aufweist, dessen Richtigkeit jedenfalls durch einen Sachkundigen überprüft werden kann (...).

Es ist nicht erforderlich, daß der angesprochene Verkehr die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne jeden Aufwand nachprüfen kann."

Rechts-News durch­suchen

29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen
28. September 2026
Wer in vergleichender Werbung ein Testergebnis mit einem klar lesbaren Sternchenhinweis belegt, muss keine Irreführung befürchten, selbst wenn das…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
22. September 2026
Wer Fake-Profile mit fremden Marken und Gesichtern duldet (sog. Scam-Ads), haftet, wenn er trotz Kenntnis nicht schnell genug reagiert.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen