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OLG Düsseldorf: Verbilligtes Zeitschriftenabo bei Preisbindung

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: VI-U [Kar]) 31/03) hat entschieden, dass das Anbieten eines verbilligten Zeitschriftenabos bei Bestehen einer Preisbindung wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte warb für ihre Zeitschriften mit dem Slogan:

"Sie sparen bis zu 50 %. 12 Ausgaben (...) für nur 16,80 statt 33,60 EUR (...). Als Geschenk erhalten Sie die Kienzle-Uhr Alpha (...)."

Sie verkaufte die Zeitschriften selber für diesen reduzierten Betrag, während sie für ihre Abnehmer eine Preisbindung in Höhe des Normalpreises aussprach (§ 15 GWB).

Die Klägerin hielt diese Werbemethode im Hinblick auf die Preisbindung für unlauter und daher rechtswidrig.

Das OLG Düsseldorf ist dieser Rechtsansicht gefolgt:

"Das von dem Beklagten angebotene Probeabonnement ist (...) geeignet, relevante Marktverschiebungen zu Lasten der Einzelhändler hervorzurufen.

Wird dieselbe Ware - so wie hier - zur gleichen Zeit auf einem nach Angebot und Nachfrage einheitlichen Markt teils zu gebundenen Preisen und teils zu erheblich niedrigeren Preisen angeboten (sog. Preisspaltung), führt dies in der Regel dazu, dass dem Einzelhandel potentielle Käufer entzogen werden (...)."


Das Gericht beanstandete das Verhalten auch aus einem weiteren Grund:

"Die von dem Antragsteller beanstandete Aktion ist (...) wettbewerbswidrig, denn sie verstößt gegen die guten Sitten.

Eine Vertragsverletzung verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzutreten (...). Wird durch eine Vielheit von Verträgen ein Preis- oder Vertriebsbindungssystem geschaffen, kann bei einem Verstoß hiergegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs oder des Vorsprungs vor den gleichfalls gebundenen Mitbewerbern eine unlautere Wettbewerbshandlung angenommen werden (...).

Die [Beklagte] verschafft sich durch ihr vertragswidriges Verhalten systematisch einen Wettbewerbsvorsprung zu Lasten der vertragstreuen Einzelhändler, die aufgrund der Preisbindung gerade nicht die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Einzelverkaufspreis zu reduzieren."


Die Richter warfen der Beklagten somit vor, wettbewerbshemmende Regeln aufgestellt zu haben, die für alle anderen gelten würden, an die sie sich aber selber nicht halten würden. Ein solcher, absichtlich erzielter Wettbewerbsvorsprung sei unlauter.

Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass auch nach Wegfall des RabattG und der ZugabenVO es durchaus (noch) Konstellationen geben kann, bei denen gewährte Rabatte zur Annahme einer Wettbewerbswidrigkeit führen können. Im vorliegenden Sachverhalt war dies insbesondere deshalb der Fall, weil die Beklagte selber eine Preisbindung für ihre Zeitschriften eingeführt hatte.

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