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LG München: Erlaubte Rätselspiele bei "Neun Live"

Eine Münchnerin nahm am Neujahrstag des Jahres 2003 an einem „Rätselspiel“ des Münchener Fernsehsenders „Neun Live“ teil. Ein Moderator des Fernsehsenders forderte die Zuschauer im 3-Minuten-Takt auf, herauszufinden, wie viele Dreiecke in einem eingeblendeten Bild zu sehen seien. Wer die Antwort wisse, solle eine ebenfalls eingeblendete Telefonnummer (Kosten hierfür: 0,49 €/Minute) wählen; bei richtiger Antwort lockten 1.500,00 € Gewinn.

Die Klägerin wartete 1 - 2 Minuten und als sich in dieser Zeit kein Zuschauer bei dem Moderator meldete, rief sie selbst an. Entgegen ihrer Erwartung meldete sich jedoch nicht der Moderator im Studio sondern eine elektronische Stimme in einer Warteschleife, die sie freundlich auf den nächsten Versuch vertröstete. Die Klägerin fühlte sich dadurch getäuscht und um die Kosten von den Telefonanruf (0,764 €) betrogen.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der beklagte Sender habe es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 € zu unterlassen,

„Zuschauer, unter Vortäuschung nicht vorhandener anderer Anrufe, zur aktiven Teilnahme an Rätseln in Form von Anrufen unter gebührenpflichtigen Telefonnummern aufzufordern und so den Eindruck zu erwecken, als könnte der Zuschauer unmittelbar an der Lösung des Rätsels teilnehmen und/oder
die so beschriebene Veranstaltung nicht ohne ausdrücklichen und gut sichtbaren Hinweis auf dem Bildschirm auf die Lotterieverteilung der Anrufe durchzuführen.“

Die Klägerin hat vor Gericht vorgetragen, dass Verhalten der Beklagten habe „System“, nämlich möglichst viele Anrufer zu provozieren, um an den anfallenden Telefongebühren mitzuverdienen. Es handle sich im übrigen um eine Lotterie, da die Anrufer nach einem Zufallsprinzip aus der Warteschleife heraus durchgestellt würden.

Der beklagte Sender berief sich vor Gericht auf die ihm von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilte Genehmigung zur Durchführung derartiger Sendeformate. Die Warteschleife sei technisch zwingend erforderlich; außerdem werde in der Sendung niemals behauptet, dass der Anrufer sofort zu dem Moderator durchgestellt werde.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München hat die Klage abgewiesen. Rechtliche Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch der Klägerin sei es, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Schon daran scheitere die Klage: Die Klägerin sei möglicherweise einmal getäuscht worden; da sie aber nunmehr, wie sie selbst vortrage, das „System“ der Beklagten erkannt habe, könne sie in Zukunft nicht mehr getäuscht werden.

Damit könne sich ihr Klagebegehren allenfalls darauf richten, andere Zuschauer vor Täuschung und Schaden zu bewahren. Hierfür fehle der Klägerin allerdings die Klagebefugnis, da eine solche sogenannte „Popularklage“ (= Klage im Interesse von Dritten) nur ganz bestimmten Personenkreisen vorbehalten sei, nämlich Mitwettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden.

Die Klägerin fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging zum Landgericht München I in Berufung. Die Berufungskammer wies das Rechtsmittel in vollem Umfang zurück und bestätigte sowohl Entscheidung wie auch Begründung des Amtsgerichts München. Am Ende des Berufungsurteil fasst die Kammer prägnant zusammen:

„Dem beanstandeten Sachverhalt, sollte er sich als zutreffend erweisen, könnte allenfalls durch das erfolgreiche Einschalten staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbehörden oder aber durch die Klage hierzu befugter Verbände Einhalt geboten werden, nicht aber durch eine zivilrechtliche Unterlassungsklage eines einzelnen Zuschauers/Verbrauchers“.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Aktenzeichen:

Amtsgericht München: 155 C 21673/03
Landgericht München I: 33 S 19524/03

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 07.06.2004

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