In einem von uns betreuten Fall hat das AG Aachen (Urt. v. 28.06.2004 - Az.: 80 C 238/04) entschieden, dass die Verkäuferin bei einem Online-Kaufvertrag über einen Router sich nicht auf den Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts berufen kann.
Kommt ein Online-Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande, hat der Käufer die Möglichkeit, die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückzugeben (§ 312 d BGB).
Darauf berief sich auch der Kläger im vorliegenden Fall. Da der Hardware aber auch eine Software beilag und diese vom Kläger zur Installation des Routers benutzt wurde, machte die beklagte Verkäuferin einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs.4 Nr.2 BGB geltend.
Die Norm lautet:
"Das Widerrufsrecht besteht (...) nicht bei Fernabsatzverträgen (...) zur Lieferung (...) von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind."
Die Beklagte war der Ansicht, durch das Entsiegeln des Paketes, in dem sich sowohl der Router als die dazugehörige Software befand, habe schon eine widerrufsausschließende Entsiegelung stattgefunden.
Dem ist das AG Aachen nicht gefolgt:
"Insbesondere entfällt der klägerische Anspruch nicht wegen des (...) Öffnen des Kartons (...). Vielmehr musste der Kläger nach Erhalt des Routers (...) die Ware öffnen und prüfen können.
Wollte die Beklagte für den Fall der Verwendung der Software einen Widerrufs ausschließen, so hätte sie eine entsprechende Gestaltung der Verpackung die dem Paket beigelegte Software - wie üblich - separat versiegeln können."