Das LG Duisburg (Urt. v. 04.05.2004 - Az.: 13 S 77/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Netz-Betreiber berechtigt ist, Telefon-Entgelte von vorhergehenden Monaten mit in der aktuellen Rechnung aufzuführen oder ob er dieses Recht verwirkt hat.
Im aktuellen Fall ging es um einen Handy-Vertrag. Gemäß den schriftlichen Vereinbarungen hatte sich der Netz-Betreiber verpflichtet, monatlich eine Abrechnung über die angefallenen Entgelte zu tätigen.
Irgendwann meldete sich der Netz-Betreiber bei seinem Kunden, dem Beklagten, und teilte mit, in der aktuellen Rechnung würden nicht nur die Verbindungen vom letzten Monat abgerechnet, sondern es würden auch noch bestimmte Gebühren der vorhergehenden Monate mit aufgenommen, die bislang noch nicht berücksichtigt wurden.
Das LG Duisburg hat dies für rechtmäßig erklärt. Aus der Verpflichtung, eine monatliche Abrechnung zu erstellen, ergebe sich nicht automatisch zwingend, dass eine Nachberechnung ausgeschlossen sei.
Zwar stelle eine solch verspätete Abrechnung eine Pflichtverletzung dar, die den Kunden in seinen Rechten beeinträchtige und ihn ggf. zum Schadensersatz berechtige:
"Der Kunde kann der nachberechneten Entgeltforderung (...) daher den Anspruch auf Ersatz des Schadens entgegenhalten, der ihm durch die vertragswidrige Nachberechnung entstanden ist.
Dieser Schaden ist nicht die nachberechnete Entgeltforderung."
Vielmehr könne ein konkreter Schadensersatz der Höhe nach nur dann verlangt werden, wenn der Kunde z.B. auf eine bestimmte Summe vertraut habe und daher davon ausgegangen sei, er könne auch weiterhin in dieser Art und Weise telefonieren, während in Wahrheit wesentlich teurere Kosten angefallen waren. Hierbei handle es sich jedoch um einen seltenen Ausnahmefall.
"Der Beklagte kann den nachberechneten Entgelten nicht den Einwand der unzulässigen Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegenhalten. Weder stellt die Geltendmachung der nachberechneten Entgelte eine unzulässige Rechtsausübung dar, noch kann eine Verwirkung der Ansprüche festgestellt werden.
Zwar kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Pflichtverletzung seiner Pflichten zur Last fällt (...). Dies gilt jedoch nur bei groben Pflichtverletzungen, da Rechtsverstöße zwar Schadensersatzansprüche auslösen können, aber grundsätzlich nicht zum Wegfall der eigenen Rechte führen (...).
Die aus der Nachberechnung von Entgelten folgende Verletzung der Pflicht zur monatlichen Abrechnung (...) stellt keine grobe Verletzung der Vertragspflicht (...) dar und kann den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (...) daher nicht begründen."