Eine wirksam vereinbarte Gerichtsstandsklausel in den Nutzungsbedingungen von Instagram schließt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus, sofern der Nutzer seinen Account überwiegend beruflich nutzt. Dies gilt auch für etwaige kartellrechtliche Ansprüche (OLG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2026 - Az.: 15 W 13/26 Kart).
Der klagende Influencer betrieb einen deutschsprachigen Instagram-Account mit rund 68.000 Followern. Instagram sperrte den Account wegen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards.
Der Influencer beantragte daraufhin im Eilverfahren beim Landgericht Hamburg, den Account wieder freizuschalten. Er stützte sein Begehren unter anderem auf den Digital Services Act (DSA) und auf kartellrechtliche Vorschriften.
Instagram verwies auf die Nutzungsbedingungen, nach denen für geschäftliche Nutzer ausschließlich irische Gerichte zuständig seien und irisches Recht gelte.
Das LG Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, da keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Dagegen legte der Influencer Rechtsmittel ein.
Das OLG Hamburg wies die sofortige Beschwerde zurück und stellte klar, dass deutsche Gerichte für dieses Verfahren international nicht zuständig seien.
Die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Gerichtsstandsklausel für den B2B-Bereich komme im vorliegenden Fall zur Anwendung, da der Antragsteller seinen Account überwiegend beruflich als Influencer genutzt habe. Sein späterer Hinweis auf eine private Nutzung sei nicht belegt und erscheine als Schutzbehauptung.
Die Klausel erfasse nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern jeden Streit im Zusammenhang mit der Nutzung des Social-Media-Dienstes.
Damit fielen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und kartellrechtliche Vorwürfe in ihren Anwendungsbereich. Die Klausel erfasse ausdrücklich jeden Anspruch und jeden Streitfall schließe daher auch das Eilverfahren ein.
Deutsche Gerichte seien damit international unzuständig:
“Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners beschränkt sich der damit vorliegend einschlägige zweite Absatz der streitgegenständlichen Gerichtsstandklausel weder auf vertragliche Ansprüche noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Vielmehr sind danach auch deliktische Ansprüche, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche (…) sowie gerichtliche Eilverfahren erfasst.”
Und weiter:
“Dies folgt daraus, dass in der Klausel ausdrücklich nicht nur von Ansprüchen, sondern daneben auch ganz allgemein von jeglichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes die Rede ist („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“). Gerade diese begriffliche Gegenüberstellung verdeutlicht auch für den juristischen Laien, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzung erfasst sein soll, ungeachtet ihres materiellrechtlichen Anknüpfungspunktes und ihres prozessualen Charakters.”