Das KG Berlin (Urt. v. 21.05.2004 - Az.: 5 U 285/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein als in der Vergangenheit aufgetretener "Vielfachabmahner" bei einer Klage beweispflichtig ist, dass der geltend gemachte Anspruch nicht rechtsmißbräuchlich ist.
Der als Bauträger auftretende und zugleich als Rechtsanwalt tätige Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, für den Vertrieb von Wohnimmobilien dergestalt zu werben, dass lediglich der monatliche Finanzierungsaufwand bei einem Kauf genannt werde, nicht jedoch der Endpreis.
Das KG Berlin lehnt diesen Anspruch jedoch ab, weil es sich um eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung iSd. § 8 Abs.4 UWG (= § 13 Abs.5 UWG a.F.) handelte.
Der BGH hatte Ende 2000 (Urt. v. 05.10.2000 - Az.: I ZR 237/98 - Vielfachabmahner) das Begehren des Klägers in anderen Fällen als rechtsmissbräuchlich angesehen:
"Der BGH hat in seinem Urteil (...) die gegen wettbewerbswidrige Immobilienanzeigen in Tageszeitungen gerichtete Rechtsverfolgung (...) als missbräuchlich angesehen.
Schon die (...) für 1997 (etwa 150) und 1998 (etwa 35) zugestandenen Abmahnungen belegten, dass seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hatte. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden diene seine Rechtsverfolgung keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt."
Nun musste das KG die Frage beantworten, welche Auswirkungen diese Erkenntnisse auf das vorliegende Verfahren hatten. Die Richter stellen zunächst fest, dass der Kläger dadurch zwar nicht die generelle Erlaubnis zu klagen verloren habe, er jedoch dafür beweispflichtig sei, dass die Abmahnung und die Klage nicht rechtsmißbräuchlich geschehen würden.
"Daraus folgt zwar nicht, dass der Antragsteller eine Klagebefugnis als Wettbewerber in alle Zukunft verloren hat. Es bleibt aber Aufgabe des [Antragstellers [= Klägers, Anm. d.R.], gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die nunmehr die Gewähr einer redlichen Rechtsverfolgung bieten.
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im Gegenteil: Erhebliche Indizien sprechen weiterhin für eine missbräuchliche, am Gebühreninteresse orientierte Rechtsverfolgung."
Eine solcher Rechtsmissbrauch sei sogar dann gegeben, wenn der Kläger keine Abmahngebühren geltend mache:
"Allerdings mahnt der Antragsteller (...) nunmehr unter Verzicht auf die Erhebung von Abmahngebühren ab.
Dies steht einem Gebührenerzielungsinteresse aber nicht entscheidend entgegen. Unterwirft sich der Abgemahnte strafbewehrt, dann eröffnet sich dem Antragsteller eine nicht unerhebliche Aussicht, bei einem weiteren Verstoß nicht geringe Vertragsstrafen geltend machen zu können. Dabei kann er zudem wieder anwaltliche Gebühren erheben, sofern es zu einem Rechtsstreit kommt."
Und weiter:
"Angesichts der o. g. - auch nach Einlassung des Antragstellers in Immobilienkreisen bestens bekannten - Entscheidung des BGH („Vielfachabmahner“) darf der Antragsteller darüber hinaus davon ausgehen, dass er im Wege der Abmahnung kaum eine Streiterledigung erreichen kann.
Mit Einleitung der gerichtlichen Verfahren fallen ihm dann aber die anwaltlichen Gebühren zu. Die „kostenlosen“ Abmahnungen stellen somit im Wesentlichen nur durchlaufende Handlungen zur Vorbereitung der absehbaren gerichtlichen Verfahren dar."