Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

Veränderungen bei der PreisangabenVO

Bekanntlich ist vor kurzem, zum 08.07.2004, die UWG-Reform in Kraft getreten, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.07.2004.

Relativ unbekannt ist noch, dass sich im Zuge dieser Novellierung auch Veränderungen bei der PreisangabenVO (PAngV) ergeben haben. § 20 Abs.9 beinhaltet gleich mehrere Änderungen (BGBl I, S. 1414).

Die wichtigste ist die Veränderung von § 1 Abs.2 S.2,3 PAngV, der zukünftig lautet:

"Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann."

Vorher war der Unternehmer verpflichtet, ausnahmslos in allen Fällen die Liefer- und Versandkosten genau anzugeben. In der Praxis war dies häufig aber nur sehr eingeschränkt möglich, weil dem Unternehmer wichtige Informationen fehlten, die den Preis bestimmten (z.B. Inlands- oder Auslandssendung, Anzahl der Produkte usw.). Streng genommen verstieß also der Unternehmer in der Vergangenheit gegen die PAngV, weil es kraft Natur der Sache gar nicht anders möglich war.

Dem hat nun der Gesetzgeber Rechnung getragen und hat mit der Neuformulierung für solche Fälle eine entsprechende Regelung geschaffen.

Wichtig festzuhalten ist, dass es sich bei der Neubestimmung um eine Ausnahmeregelung handelt. In all den Fällen, wo es dem Unternehmer möglich ist, die konkreten Preise anzugeben, muss er dies auch zukünftig tuen. Nicht ausreichend wäre z.B., wenn er lediglich pauschal behauptet, es handle sich um ein beratungsintensives Produkt, so dass eine individuelle Beratung notwendig sei, vgl. das OLG Hamburg (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 5 U 69/03) = Kanzlei-Info v. 26.07.2004.

Selbst dort, wo eine konkrete Angabe nicht möglich ist, reicht es auch nach neuer Gesetzeslage nicht aus, einfach auf die Möglichkeit einer individuellen Beratung hinzuweisen, sondern der Unternehmer muss vielmehr alle ihm möglichen Informationen angeben, damit der Verbraucher den Preis errechnen kann.

Rechts-News durch­suchen

29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen
28. September 2026
Wer in vergleichender Werbung ein Testergebnis mit einem klar lesbaren Sternchenhinweis belegt, muss keine Irreführung befürchten, selbst wenn das…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
22. September 2026
Wer Fake-Profile mit fremden Marken und Gesichtern duldet (sog. Scam-Ads), haftet, wenn er trotz Kenntnis nicht schnell genug reagiert.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen