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OLG Hamburg: Rabatt auf Brillen wettbewerbswidrig

Das OLG Hamburg (Urt. v. 26.02.2004 - Az.: 3 U 142/03) hatte zu beurteilen, ob auf Brillen ein Rabatt gewährt werden darf.

Nach Wegfall des RabattG und der ZugabenVO darf ein Unternehmer seinen Kunden grundsätzlich in weitem Rahmen Preisnachlässe auf seine Produkte gewähren. Ein Wettbewerbsverstoß wird nur noh in wenigen Ausnahmefällen angenommen, z.B. dort, wo ein Produkt der Preisbindung unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf - Preisbindung bei Zeitschriften = Kanzlei-Info v. 28.05.2004; OLG Frankfurt a.M. - Preisbindung bei Zeitschriften I und II).

Eine andere große Ausnahme ist der Bereich der Arzneimittel. Gemäß § 7 Abs.1 HWG ist es verboten, auf Arzneimittel Rabatte zu gewähren. Was unter den Begriff des Arzneimittels fällt, ist in § 1 HWG geregelt.

Die Antragsgegnerin ist ein bundesweit tätiges Augenoptik-Unternehmen mit vielen Verkaufsniederlassungen. Sie gewährt auf jede Brille mit bestimmten Kunststoffgläsern einen Rabatt in Höhe des Lebensalters des jeweiligen Kunden. Hierfür wirbt sie mit Angaben wie: "Bis zu 100 % Rabatt auf Fassung und Gläser!" und "Pro Lebensjahr 1 % Rabatt jetzt auf jede Brille mit W.-xxx Kunststoffgläsern“.

Die Antragstellerin hält dieses Vorgehen für wettbewerbswidrig, weil Brillen in den Anwendungsbereich des § 1 HWG fielen.

Das OLG Hamburg hat der Antragsgegnern die besagte Werbung verboten, weil sie gegen § 7 HWG verstößt:

"(...) Die Vorschrift des § 7 HWG [ist] auf das Angebot von Brillen grundsätzlich anzuwenden.

Brillen, bestehend aus Gestell und Gläsern, sind Medizinprodukte in diesem Sinne (...). Maßgeblich ist insoweit (...), dass der Unterlassungsantrag sich gegen die streitgegenständliche Rabattgewährung und ankündigung einer Brille (d. h. bestehend aus Gestell und Gläsern) richtet, es geht nicht etwa um eine Werbung nur für Brillengestelle.

Das Angebot der An¬tragsgegnerin betrifft tatsächlich auch nur die komplette Brille mit den W.-xxx-Kunststoffgläsern (...).

Die gegenteilige Argumentation der Antragsgegnerin, es sei gleichwohl von den Brillengestellen isoliert auszugehen, greift nicht durch."

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