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BGH: Markenstreit Mustang ./. by Mustang Inter Sl Spain

Der BGH (Urt. v. 22.07.2004 - Az.: I ZR 204/01) hatte darüber zu entscheiden, ob zwischen den Marken "Mustang" und "by Mustang Inter Sl Spain" eine Zeichenähnlichkeit besteht.

Dies haben die Richter letzten Endes bejaht.

Zunächst erörtern sie, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen besteht, verneinen dies aber letzten Endes:

"Zu Recht macht die Revision geltend, daß die Herstellerbezeichnung "Mustang" in der Marke der Beklagten deren Gesamteindruck mitprägt. (...)

Der Gesamteindruck der Marke der Beklagten wird (...) durch diese in ihr enthaltene Herstellerangabe mitbestimmt (...). Der Verkehr wird in ihr entsprechend der Funktion der Marke den Hinweis auf die Ursprungsidentität der Ware sehen, die ihm die Gewähr bietet, daß alle Waren, die derart gekennzeichnet sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für die Qualität verantwortlich gemacht werden kann.

Wird die Marke der Beklagten durch die Herstellerangabe aber mitgeprägt, kann von einer vollständigen Zeichenunähnlichkeit zwischen den Klagemarken und der Kollisionsmarke der Beklagten nicht ausgegangen werden. (...)

Die Zeichenähnlichkeit zwischen den "Mustang"-Marken der Klägerin und der Wort-/Bildmarke der Beklagten in ihrer Gesamtheit ist trotz Warenidentität bei normaler Kennzeichnungskraft allerdings zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen."


Jedoch liege hier ein mittelbarer Fall vor:

"Im Streitfall ist jedoch von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen.

Ist eine Marke zugleich Unternehmenskennzeichen, so kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sein, wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgeht.

So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Klägerin benutzt "Mustang" auch als Unternehmenskennzeichen. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen in der Kollisionsmarke den mit dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin identischen Wortbestandteil infolge der Herausstellung durch das vorangestellte "by" ohne weiteres als Herstellerangabe."

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