Der BGH (Urt. v. 24.06.2004 - Az.: I ZR 308/01) hatte zu beurteilen, welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn bei streitgegenständlichen Marke eine beschreibende Angabe besonders herausgestellt wird.
Die Klägerin, die Deutsche Post AG und Inhaberin der Marke "Regiopost", klagte gegen ein Unternehmern, das im Besitz der Marke "Regionale Post" u.a. für den Bereich "Transportwesen" war.
Zwar hat der BGH aus formalen Gründen keine endgültige Entscheidung getroffen, sondern das Verfahren an die Berufungsinstanz zurückverwíesen. Dennoch sind die Gründe, die im Rahmen dieser Entscheidung erwogen wurden, lesenswert:
"Die angegriffene Wort-/Bildmarke des Beklagten "Regional Post" ist für die Dienstleistungsklasse "Transportwesen" eingetragen. Ansprüche aus der Klagemarke gegen die Marke des Beklagten kommen nicht in Betracht, wenn das Markenwort "Regiopost" im Bereich des Transportwesens als beschreibend anzusehen ist (...).
Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu würdigen, ob der Wortbestandteil der angegriffenen Marke "Regional Post" für die Dienstleistungsklasse "Transportwesen" beschreibend ist. Einer beschreibenden Angabe kann ein bestimmender Einfluß auf den Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen gebildeten Marke fehlen, weil der Verkehr beschreibende Angaben nach der Lebenserfahrung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich als Sachhinweis versteht (...)."
Und weiter:
"Kommt das Berufungsgericht (...) zu der Auffassung, der Verkehr verstehe in Anbetracht der konkreten Gestaltung der angegriffenen Marke den Wortbestandteil "Regional Post" als einen das Zeichen prägenden Herkunftshinweis, wird es zu prüfen haben, ob die Kennzeichnungskraft der Klagemarke, zu welcher bislang keine Feststellungen getroffen sind, die Annahme einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr rechtfertigt (...).
Ungeachtet dessen kann eine Markenrechtsverletzung ausgeschlossen sein, falls die Vorschrift des § 23 MarkenG eingreift (...). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats (...) entschieden hat, ist Art. 6 Abs. 1 lit. b der Markenrechtsrichtlinie, der durch § 23 Nr. 2 MarkenG umgesetzt worden ist, auch in Fällen anzuwenden, in denen eine markenmäßige Benutzung des Zeichens nicht verneint werden kann (...).
Danach kommt es gegebenenfalls darauf an, ob die Benutzung des Wortes "Regional Post" in der angegriffenen Marke im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt (...)."
Der BGH stellt in dieser Entscheidung noch einmal die Voraussetzungen und Grenzen eines markenrechtlichen Anspruchs heraus. Insbesondere die Beschränkung nach § 23 Nr. 2 MarkenG, die nunmehr auch bei einer markenmäßigen Benutzung greifen soll, wurde dadurch ausdrücklich statuiert.