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OLG Köln: Urheberschaft an Queen-Song

In einem von den Mitgliedern der Rockgruppe „Queen" betriebenen Urheberrechtsstreit hatte das OLG Köln sich mit der Frage der Staatsangehörigkeit der Bandmitglieder zu befassen.

Die Kläger sind die drei nach dem Tode von Freddie Mercury verbliebenen Mitglieder von „Queen", die Beklagten sind eine auf dem Tonträgermarkt tätige GmbH und deren Geschäftsführer. Die beklagte GmbH erteilte anderen Firmen Lizenzen zur Veröffentlichung eines Mitschnitts des Titels „We will rock you", der anlässlich eines Live-Auftritts von „Queen" im Jahre 1977 in New York entstanden war.

Die Kläger bestreiten die Berechtigung der GmbH zur Lizenzerteilung an Dritte. Sie nehmen beide Beklagten auf Unterlassung der Herstellung, Verbreitung und Lizenzierung von Tonträgern mit dem Titel „We will rock you" sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Über das Vermögen der beklagten GmbH ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Klage gegen den beklagten Geschäftsführer wies das LG Köln ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg (OLG Köln, Urteil v. 22. 9. 2004 - 6 U 50/04, nicht rechtskräftig):

Zwar könne den Klägern als ausübende Künstler Inlandsschutz nach Maßgabe des deutschen Urheberrechts zustehen, wenn sie Angehörige eines EU-Mitgliedsstaats seien. Für ihre von ihnen behauptete - von den Beklagten bestrittene - britische Staatsangehörigkeit hätten sie indes keinen tauglichen Beweis angetreten. Es sei weder offenkundig noch gerichtsbekannt, dass die Kläger Briten seien.

Die Berühmtheit von „Queen" betreffe vor allem ihr musikalisches Schaffen. Dass auch eine so spezielle Statusfrage wie die Staatsangehörigkeit der Bandmitglieder in Deutschland von allgemeinem Interesse und die Nationalität deshalb allgemein bekannt sei, könne nicht angenommen werden. Ein von den Klägern vorgelegter Internetauszug mit Angaben zu ihren Geburtsorten sei ohne Erkenntniswert.

Sofern die darin genannten Orte in Großbritannien liegen sollten, folge allein daraus nicht zwangsläufig, dass die Kläger überhaupt oder jedenfalls heute noch Briten seien. Im Zivilprozess könne das Gericht auch nicht auf eigene Recherchen in Biographien oder nicht näher bezeichneten Internetinformationen verwiesen werden. Das von den Klägern angebotene „Sachverständigengutachten" sei kein zum Nachweis einer bestimmten Staatsangehörigkeit geeignetes Beweismittel. Auf weitere Schutzvorschriften könnten die Kläger sich, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, nicht mit Erfolg berufen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 15.10.2004

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