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VGH Kassel: Oddset-Wetten-Verbot doch rechtmäßig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Untersagung der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten für rechtmäßig erklärt und seine anders lautende Rechtsprechung vom 19. Februar 2004 (Az.: 11 TG 3060/03) korrigiert.

Die Stadt Kassel hatte einem privaten Vermittler von Oddset-Sportwetten mit einer Verfügung vom 19. September 2003 die Durchführung der Veranstaltung bzw. Vermittlung derartiger Sportwetten in seinen Geschäftsräumen untersagt. Nach dem Gesetz über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen sei allein das Land Hessen befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Sportwetten, d. h. Wettbewerbe mit Voraussagen zum Ausgang sportlicher Ereignisse, zu veranstalten.

Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen könne ein privater Anbieter die mit einer in Großbritannien ansässigen Firma als Wetthalterin vertraglich vereinbarte Vermittlung von Sportwetten im Land Hessen nicht betreiben, denn seine ausländische Vertragspartnerin dürfe wegen der dem Land Hessen gesetzlich eingeräumten Monopolstellung für die Veranstaltung von Sportwetten im Staatsgebiet des Landes Hessen keine Verträge über Sportwetten abschließen. Folglich dürfe auch keine Genehmigung
für die Vermittlung derartiger Verträge erteilt werden.

Das Verwaltungsgericht Kassel hatte den hiergegen gerichteten Antrag des deutschen Wettvermittlers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Oktober 2003 abgelehnt. Diese Entscheidung hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom Februar 2004 zunächst abgeändert und entschieden, dass die Regelung des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen in Widerspruch zu höherrangigen europäischen Bestimmungen stehe, weshalb es der angefochtenen Untersagungsverfügung der Stadt an einer Rechtsgrundlage fehle.

Nach europäischem Gemeinschaftsrecht stelle die staatliche Monopolisierung eine unzulässige Einschränkung der einem ausländischen Wettanbieter durch europäisches Gemeinschaftsrecht eingeräumten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mit der Folge dar, dass die entsprechenden Regelungen des hessischen Landesrechtes zu Lasten des ausländischen Unternehmens nicht angewendet werden dürften.

Auf einen entsprechenden Abänderungsantrag der Stadt Kassel hat der zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs diese Rechtsprechung nach nochmaliger Überprüfung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen korrigiert und die von der Stadt Kassel im September 2003 untersagte private Wettvermittlung für nicht zulässig erklärt.

Die Korrektur der früheren Rechtsprechung war erforderlich, weil die Vertragspartnerin des deutschen Wettvermittlers, die Veranstalterin der Oddset-Sportwetten, eine Firma mit Sitz auf der britischen Insel Man ist. Auf dieser Insel haben die Vorschriften des EG-Vertrages über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ausnahmsweise keine Geltung.

Nach den Bestimmungen des EG-Vertrages sowie den Vorschriften des sog. Protokolls Nr. 3 zur Beitrittsakte "betreffend die Kanalinseln und die Insel Man" können sich Personen, die als Staatsangehörige der Insel Man gelten, im Ausland nämlich nicht auf die durch das Gemeinschaftsrecht ansonsten gewährleistete Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit berufen. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seiner jüngsten Entscheidung ausführt, gilt dies auch für Gesellschaften, wie der auf der Insel Man ansässigen Firma, für die der deutsche Vermittler von Sportwetten tätig ist. Hierin liege weder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht noch gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Da die der auf der Insel Man ansässigen Firma von den dortigen Behörden erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten im Lande Hessen jedoch keine Gültigkeit habe und von den hessischen Behörden eine Erlaubnis zur Veranstaltung derartiger Wetten nicht erteilt worden sei, sei sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung derartiger Wetten im Lande Hessen nicht erlaubt und daher - nach den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts vorliegenden Erkenntnissen - nach deutschem Recht strafbar (Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels - § 284 des Strafgesetzbuchs - StGB -).

Bereits die Verwirklichung dieses Straftatbestandes stellte eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, weshalb die Untersagung der Vermittlungstätigkeit vom September 2003 durch die Stadt Kassel gerechtfertigt sei. Dies gelte - wie der Verwaltungsgerichtshof betont - unabhängig davon, ob der Veranstalter und/oder der Vermittler der Oddset-Sportwetten wegen der Monopolstellung des Landes Hessen bzgl. der Veranstaltung und Vermittlung derartiger Wetten eine Erlaubnis erhalten könne oder nicht und unabhängig davon, ob die Fernhaltung privater Anbieter vom Sportwettenmarkt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Vorschriften in Grundrechte eingreife.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 11 TG 2096/04

Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 28.10.2004

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