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AG Ebersberg: Missbräuchliche Abmahnung = kein Kostenersatz

Wie schon das AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03), vgl. dazu auch die Kanzlei-Infos v. 17.05.2004, hatte nun auch das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04) zu urteilen, ob ein großes Wirtschafts-Unternehmen von einem potentiellen Rechteverletzer Abmahnkosten verlangen kann oder ob es sich vorhalten lassen muss, dass es sich um eine bloße standardisierte Serien-Abmahnung handle, die keine Kostenfolge auslöst.

Wie schon das AG Kiel hat das AG Ebersberg den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten mit deutlichen Worten abgelehnt. In beiden Fällen handelte es sich auf Seiten der Klägerin um dase gleiche Unternehmen, die Sachverhalte warem nahezu gleich. In beiden Fällen wurden die Beklagten durch die Kanzlei Dr. Bahrvertreten.

"Entscheidend ist (...), dass die Kosten einer (berechtigten) Abmahnung (...) jedenfalls nur dann ersatzfähig sind, wenn diese Kosten zur Rechtsverfolgung erforderlich waren (...).

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die vorliegende Abmahnung war jedoch auch aus Sicht der Klagepartei nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Bei dem streitgegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich um einen einer Vielzahl von gleich gelagerten Sachverhalten wie allein zwei weitere beim Amtsgericht Ebersberg - ohne konkreteren Bezug zum hiesigen Landkreis - anhängige Verfahren zeigen. (...).

Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ist jeweils rechtlich nicht besonders schwierig. Regelmäßig erfolgt im Wesentlichen gleichlautende Abmahnungen (...). Die Abmahnungen erfolgen dabei (...) durch die Zusammenfügung von Textbausteinen garniert durch die Besonderheiten des konkreten Falls. Gleiches gilt im Übrigen für die Anspruchsbegründungungn im gerichtlichen Verfahren."


Und weiter:

"Bei einer solchen Fallgestaltung erschließt sich dem Gericht nicht, warum nicht jedenfalls die Abmahnungen durch die in einem großen Unternehmen wie der Klagepartei in der Rechtsabteilung beschäftigten Hausjuristen erfolgen können.

Der Klägerin, bei der es sich um ein großes Unternehmen mit einer mit Sicherheit gut besetzten Rechtsabteilung handelt, ist es ohne weiteres zumutbar, bei Abmahnungen in Hinblick auf gleich gelagerte, einfache Sachverhalte selbst ohne die Einschaltung von Rechtsanwälten tätig zu werden.

Sie ist aufgrund ihrer Größe und ihrer Organisation ohne weiteres hierzu in der Lage."

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