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OLG Hamburg: "Standards setzen"-Werbung nicht wettbewerbswidrig

Im Fall vor dem OLG Hamburg (Urt. v. 06.05.2004 - Az.: 3 U 116/03) ging es um die Frage, ob der Werbe-Slogan "Sie hat im Festnetzbereich mit günstigen Tarifen Standards gesetzt" wettbewerbswidrig ist.

Die Antragstellerin ist das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen, die Antragsgegnerin vermittelt ebenfalls Telefongespräche im Festnetz, und zwar sowohl im Wege von Pre-Selection als auch im Call by Call-Verfahren.

U.a. wurde für die Antragsgegnerin mit dem Slogan geworben:

"Unser Anbieter ist eine der führenden Telefongesellschaften Europas und bereits seit Öffnung des freien Marktes in Deutschland tätig. Sie hat im Festnetzbereich mit günstigen Tarifen Standards gesetzt und ist beim Kunden durch Service und ein gutes Preis-Leistungsverhältnis bekannt.

Hierbei differenziert das OLG Hamburg zwischen den beiden Sätzen. Hinsichtlich des ersten führt es aus:


"Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des BGH wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (...).

Entscheidend für das Vorliegen einer Alleinstellungsbehauptung ist, dass sie in der behaupteten Hinsicht jegliche Gleichrangigkeit der Mitbewerber ausschließt. Ob einer Werbeaussage diese Behauptung zukommt, entscheidet die Verkehrsauffassung. (...)

Der Verkehr entnimmt der angegriffenen Äußerung zunächst, dass der Tarif der beworbenen Telefongesellschaft für Ferngespräche „unerreicht günstig“ ist (...). Die Aussage „unerreicht günstig“ wird der Verkehr weiter mangels abweichender Anhaltspunkte auf den gesamten Wettbewerb, nicht nur auf die Antragstellerin beziehen. (...) Diese angegriffene Werbebehauptung ist irreführend."


Hinsichtlich des zweiten Satzes ("Standards setzen") dagegen verneinen die Richter einen Anspruch:

"Die Voraussetzungen einer irreführenden Alleinstellungswerbung (...) sind nicht erfüllt.

Dem Wortsinn der angegriffenen Behauptung lässt sich eine Alleinstellungsberühmung nicht entnehmen. Ein „Standard“ ist nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch nicht die Spitze, sondern ein als „mustergültig“, „modellhaft“ oder „normal“ angesehenes Niveau (..). Dem Verkehr ist geläufig, dass es insoweit eine Bandbreite, reichend von einem geringen bis zu einem hohen Standard geben kann, was ebenfalls dem Verständnis als Beschreibung einer absoluten Spitzenstellung entgegensteht."

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