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OLG Celle: Keine Wettbewerbswidrigkeit bei Nicht-Verfügbarkeit

Das OLG Celle (Urt. v. 09.12.2004 - Az.: 13 U 218/04) hatte darüber zu entscheiden, wann die Werbung für ein Elektrogerät wettbewerbswidrig iSd. § 5 UWG ist, wenn das Gerät nicht dauerhaft im Landen vorrätig ist.

"Wird im Einzelhandel für den Verkauf bestimmter Waren öffentlich geworben, so erwartet der Verbraucher, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in dem Verkaufslokal vorhanden sind.

Welche Verkehrserwartung im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Waren besteht, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung von Art, Inhalt und Umständen der konkreten Werbung sowie der betroffenen Werbeart ermittelt werden (BGH, GRUR 2000, 911, 913 - Computerwerbung I ).

Die von der Verfügungsklägerin angegriffene Werbung erweckt bei einem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher nicht die Erwartung, dass das (...) Gerät im Ladenlokal des Beklagten zur sofortigen Mitnahme bereitgehalten wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Prospekt auf 48 Seiten für einen längeren Zeitraum („Sommer 2004“) mehrere hundert „CarHifiGeräte“ bzw. Zubehör und Zubehörteile beworben wurden und der Verfügungsbeklagte nur über ein etwa 100 m² großes Ladenlokal verfügt.

Dies spricht dagegen, dass sämtliche Artikel in dem Geschäft bereitgehalten werden. Außerdem kommt es dem Kunden bei einem Navigationsgerät zum Preis von 2.290 EUR weniger darauf an, ob er die Waren sofort mitnehmen kann, als darauf, dass er sie zu dem beworbenen Preis überhaupt geliefert erhält."


Und weiter:

"Im Streitfall erweckt die Werbung jedenfalls deshalb nicht den Eindruck, das Gerät sofort mitnehmen zu können, weil ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass „je nach Standort“ nicht immer alle Produkte am Lager sind. Der Hinweis ist (gerade noch) deutlich genug wiedergegeben. Er ist zwar in kleiner Schrift gedruckt. So wie er angeordnet ist - auf jeder zweiten Seite des Prospekt in der Fußzeile unterhalb einer roten Linie - fällt er aber hinreichend in den Blick."

Diese Einschränkung der Verfügbarkeit hat der BGH auch in der Computerwerbung II-Entscheidung für rechtmäßig erachtet.

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