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OLG Jena: Abmahnungsbefugnis auch für Kleinunternehmer?

Das OLG Jena (Urt. v. 18.08.2004 - Az.: 2 W 355/04) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die Abmahnbefugnis für Kleinunternehmer zu stellen sind.

Der Antragsteller, Inhaber eines kleineren Online-Shops, machte hier gegen eine Mitbewerber Unterlassungsansprüche geltend. Das OLG Jena sprach ihm ein solches Recht ab, da er nicht hinreichend dargelegt habe, dass er in ausreichendem Maße gewerblich tätig sei.

"Voraussetzung für die (...) Geltendmachung eines (...) Unterlassungsanspruchs ist, dass der Antragsteller prozessführungs- und sachbefugt ist. (...)

Der Verfügungskläger beruft sich darauf, selbst unmittelbar Verletzter bzw. Mitbewerber iSv. § 13 Abs.2 UWG a.F. zu sein. Beides setzt jedoch voraus, dass der Verfügungskläger ausreichend glaubhaft macht, Gewerbetreibender zu sein.

Hierzu gehört bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Glaubhaftmachung einer ausreichenden, bereits in ausreichendem Umfange aufgenommenen, auf Dauer gerichteten geschäftlichen Betätigung, die im Falle des behaupteten Handels mit Hard- und Software auch von einer ausreichenden GEwinnerzielungsabsicht getragen sein muss (...)."


Auf den konkreten Fall übertragen meiner die Richter:

"Der Verfügungskläger hat (...) lediglich glaubhaft gemacht, Inhaber eines Onlineshops gewesen zu sein, den er bei dem Anbieter "einsundeinshop" eingerichtet hatte. (...) Bei der Einrichtung eines solchen Onlineshops, den auch Verbraucher im Internet gegen Zahlung einer geringen Monatsgebühr "eröffnen" können, spricht, anders als z.B. bei der Eröffnung eines Ladenlokals, aber keine Vermutung für eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit. (...)

Der Verfügungskläger hat (...) keine (...) konkreten Angaben zu seiner angeblichen Gewerbetätigkeiten gemacht, insb. weder Kundenstamm, Anzahl der Geschäftsvorfälle oder Umsatzzahlen dargelegt und glaubhaft gemacht. (...)."


Die Richter haben daher den Anspruch des Antragstellers zurückgewiesen.

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