Grundsätzlich ist es nach Wegfall des RabattG und der ZugabeVO wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verkäufer einer Ware dem Käufer eine kostenlose Extra-Zuwendung macht, vgl. zuletzt BGH (Urt. v. 11.12.2003 - Az.: I ZR 83/01) = Kanzlei-Info v. 04.03.2004.
Von dieser grundsätzlichen Zulässigkeit gibt es jedoch für bestimmte Bereiche Ausnahmen, so z.B. auch für Arzneimittel und Medikamente. Nach § 7 Abs.1 Nr.1 HWG dürfen in diesem Gebiet die Zuwendungen nur von "geringem Wert" sein.
Im konkreten Fall stritten zwei Augenoptiker um diese Frage. Der Beklagte hatte damit geworben, als "Einführungsangebot: 1 Preview Gleitsichtglas gratis!" anzubieten. Das Glas hatte einen Wert von ca. 90,- EUR.
Das OLG Stuttgart (Urt. v. 24.02.2005 - Az.: 2 U 143/04) hat nun entschieden, dass die Geringwertigkeitsgrenze des § 7 Abs.1 Nr.1 HWG damit überschritten ist:
"Auch die Geringwertigkeitsschwelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG ist überschritten. Zwar mögen die zum früheren § 7 Abs. 1 S. 1 HWG entwickelten Wertgrenzen (...) keine Gültigkeit mehr besitzen und andere Wertkategorien angezeigt sein (...).
Bei einem Wert von ca. 90,00 € ist dieser Geringwertigkeitsbereich allemal verlassen."
Die Entscheidung ist nicht nur für die im Bereich der Arzneimittel unmittelbar Tätigen interessant, sondern insbesondere auch für Affiliates, die solche Werbeaktionen verlinken wollen und dadurch evtl. zum Mitstörer werden. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Kritische Angebote in Partnerprogrammen: Medikamente und Arzneimittel".